Versicherungs- und Haftungsnachweis
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Anhang: Versicherungs- und Haftungsnachweis
Dieser Versicherungs- und Haftungsnachweis ist Bestandteil des Miet- und Textilservicevertrags über Berufskleidung im industriellen Maschinenbau zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN). Er regelt die vom AN bereitzustellenden Versicherungsnachweise sowie die Pflichten im Zusammenhang mit Versicherungsschutz und Haftung. Alle folgenden Bestimmungen sind vom AN mit besonderer Sorgfalt einzuhalten.
Übersicht der vorzulegenden Versicherungspolicen
Der AN weist dem AG einen lückenlosen, branchenadäquaten Versicherungsschutz nach.
Hierzu legt der AN Kopien der folgenden Versicherungspolicen (bzw. Versicherungsbestätigungen) vor:
Versicherungspolicen | Versicherer / Police-Nr. | Deckungssummen | Geografischer Geltungsbereich | Selbstbehalt | Nachmeldefrist | Mitversicherte Fremdfirmen/Subunternehmer |
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Betriebshaftpflichtversicherung | MusterVersicherung AG, Police-Nr. BH-2025-0012345 | Personenschäden bis € 5.000.000 je Schadensfall, Sachschäden bis € 5.000.000 je Schadensfall, Vermögensschäden (inkl. allfälliger Folge- und weiterfressender Schäden) bis € 1.000.000 je Schadensfall. (Maximale Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Doppelte dieser Summen.) | Europa (weltweit für vorübergehende Auslandstätigkeiten, ausgenommen USA/Kanada, sofern nicht gesondert vereinbart). | € 5.000 je Schadensfall. | Nicht anwendbar (Versicherungsschutz auf Schadensereignisbasis; bei Vertragsende gilt jedoch eine Nachhaftung von 5 Jahren für später gemeldete Schäden aus der Vertragslaufzeit). | Gesetzliche Haftpflichtansprüche, die durch vom AN eingesetzte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sind mitversichert. Der AN stellt sicher, dass seine Betriebshaftpflicht auch deren Tätigkeiten auf dem Gelände des AG umfasst. |
Produkthaftpflichtversicherung | MusterVersicherung AG, Police-Nr. PH-2025-0098765 | Personenschäden bis € 5.000.000 und Sachschäden bis € 5.000.000 je durch fehlerhafte Produkte (insbesondere gelieferte Berufskleidung oder PSA) verursachtem Schadensfall; Vermögensschäden infolge eines Produktfehlers bis € 1.000.000 je Fall. | Europa (einschließlich Schäden, die außerhalb Deutschlands durch die gelieferten Produkte entstehen, sofern die Produkte in der EU in Verkehr gebracht wurden). | € 2.500 je Schadensfall. | Nicht anwendbar (Ereignisversicherung; Nachhaftung 5 Jahre analog zur Betriebshaftpflicht). | Haftpflichtansprüche aus Produktfehlern, die durch vom AN beauftragte Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer mitverursacht wurden, gelten im Rahmen der Police mitversichert. |
Umwelthaftpflichtversicherung (Basis + Module) | Umwelt & Sicherheit Versicherung GmbH, Police-Nr. UH-2025-556677 | Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen (Basisdeckung) bis € 5.000.000 je Schadensfall; ergänzend Gewässerschaden-Haftpflicht und Umweltschadensversicherung gemäß Umweltschadensgesetz mit Deckung bis € 2.000.000 je Fall für reine Umweltfolgeschäden (z.B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen, Biodiversitätsschäden). | Bundesrepublik Deutschland (einschließlich angrenzender Gewässer; für plötzlich eintretende Umweltschäden auch EU-weit, soweit gesetzlich erforderlich). | € 10.000 je Umweltschadenfall. | 12 Monate nach Beendigung der Versicherung (Claims-made-Versicherung; während dieser Nachmeldefrist gemeldete Versicherungsfälle aus der Vertragslaufzeit sind gedeckt). | Umwelthaftpflichtrisiken, die durch vom AN eingesetzte Subunternehmen auf dem Gelände des AG entstehen (z.B. unsachgemäße Entsorgung von Waschchemikalien durch Subunternehmer), sind in die Deckung einbezogen, soweit die Verursachung dem AN als Auftraggeber der Fremdfirma zugerechnet werden kann. |
Berufshaftpflichtversicherung (optional, falls zutreffend) | ProfiRisk Versicherung AG, Police-Nr. BV-2025-112233 (sofern vorhanden) | Vermögensschäden durch Beratungsfehler bis € 500.000 je Schaden; Personenschäden oder Sachschäden infolge von Verletzung von Beratungspflichten bis € 1.000.000 je Schaden. | EU. | € 1.000 je Schadensfall. | 3 Jahre nach Vertragsende (Berufshaftpflicht als Claims-made-Police mit erweiterter Nachmeldefrist). | Sofern der AN beratende Subdienstleister einsetzt, sind deren Beratungsfehler mitversichert oder der AN stellt sicher, dass entsprechende eigene Berufshaftpflichtdeckung der Subdienstleister besteht. |
Haftpflichtdeckung für Spezialrisiken (Maschinen-PSA und Fremdfirmenzugang) | (entweder im Rahmen der Betriebshaftpflicht bei MusterVersicherung AG mitversichert oder separate Police, z.B. ZusatzHaftpflicht GmbH, Nr. ZH-2025-445566) | Entsprechen mindestens den Summen der Betriebshaftpflichtversicherung; insbesondere sind Personenschäden durch Versagen von PSA-Ausrüstung oder durch vom AN bereitgestellte Maschinen (z. B. Ausgabe- und Rücknahmeautomaten am Standort) bis € 5.000.000 je Ereignis gedeckt. Ebenfalls versichert sind Sachschäden am Eigentum des AG oder anderer Fremdfirmen, verursacht durch Tätigkeiten oder Ausrüstung des AN, bis € 5.000.000 je Ereignis. | Entspricht der Betriebshaftpflicht (vornehmlich Standort des AG in Deutschland, mit EU-weitem Einschluss für mobile Risiken). | Maximal € 5.000 je Schadensfall (identisch mit oder geringer als Selbstbehalt der Betriebshaftpflicht). | Entfällt bei Erweiterung einer Ereignis-Police; 12 Monate im Falle einer separaten Claims-made-Deckung. | Sofern der AN zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzt, sind Haftpflichtrisiken aus deren Tätigkeiten auf dem Werksgelände des AG in gleicher Weise abgedeckt. Der AN hat sicherzustellen, dass entweder seine eigene Versicherung diese Risiken einschließt oder die Subunternehmer über gleichwertige Versicherungen verfügen. |
Erläuterung
Die oben genannten Policen sind vom AN auf eigene Kosten abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Die Deckungssummen verstehen sich jeweils mindestens in den angegebenen Höhen. Höhere oder weitergehende Deckungen des AN bleiben unbenommen, reduzieren jedoch nicht die Haftung des AN gegenüber dem AG. Sämtliche Versicherungen müssen bei renommierten, solventen Versicherern abgeschlossen sein.
Pflichten zur Vorlage, Erneuerung und Aktualisierung der Nachweise
Initiale Vorlage: Der AN ist verpflichtet, dem AG vor Leistungsbeginn alle oben aufgeführten Versicherungsnachweise vorzulegen. Die Vorlage erfolgt unaufgefordert in Textform (z. B. als Kopie der Police oder offizielle Versicherungsbestätigung des Versicherers) spätestens 14 Tage vor dem erstmaligen Einsatz von Personal oder Materialien des AN am Standort des AG. Werden Verträge nach Vertragsabschluss gewechselt oder neu abgeschlossen, sind die entsprechenden Nachweise unverzüglich nach Erhalt der neuen Police einzureichen.
Laufende Erneuerung: Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungen ohne Deckungslücke fortgeführt werden. Er verpflichtet sich, dem AG jährlich spätestens 4 Wochen vor Ablauf einer jeden Police unaufgefordert eine Aktualisierung bzw. Verlängerungsbestätigung vorzulegen. Erfolgt ein Versicherungsjahrwechsel (z. B. zum 01.01. eines Jahres), hat der AN dem AG unaufgefordert bis zum Stichtag eine schriftliche Bestätigung des Versicherers über die Verlängerung des Vertrags und die fortbestehende Deckungssumme zukommen zu lassen. Gleiches gilt im Falle von Prämienrückständen oder sonstigen Umständen, die zur Kündigung oder Suspendierung des Versicherungsschutzes führen könnten – der AN muss solche Umstände proaktiv anzeigen.
Aktualisierung bei Änderungen: Ändern sich während der Vertragslaufzeit Risiken oder der Leistungsumfang (z. B. Erweiterung der Dienstleistungen, zusätzlicher Einsatz gefährlicher Stoffe, Einschaltung weiterer Subunternehmer), hat der AN den Versicherungsschutz vorab entsprechend anzupassen. Der AN informiert den AG vor Einführung der Änderung schriftlich über den geplanten Anpassungsbedarf und legt spätestens zum Änderungszeitpunkt aktualisierte Versicherungsnachweise vor. Ebenso sind Policenwechsel (Wechsel des Versicherers oder der Policen-Nummer) dem AG unverzüglich mitzuteilen und die neuen Versicherungsscheine vorzulegen.
Form der Nachweise: Sämtliche vorzulegenden Nachweise müssen in deutscher Sprache (oder mit beglaubigter Übersetzung) und in Kopie oder als digitale Abschrift übermittelt werden. Auf Verlangen des AG sind Originaldokumente zur Einsicht vorzulegen (siehe Kontrollrechte in Ziff. 5). Die Nachweise müssen die wesentlichen Versicherungsbedingungen erkennen lassen, insbesondere Versicherungsnehmer, versicherte Risiken, Deckungssummen, Geltungsbereich, Selbstbehalte und Gültigkeitsdauer. Eine einfache Versicherungsbestätigung des Vermittlers genügt nur, wenn sie alle vorgenannten Informationen enthält und vom Versicherer oder einem bevollmächtigten Vertreter des Versicherers unterzeichnet ist.
Vereinbarungen zu Selbstbeteiligung, Schadenlast und Einbeziehung Dritter
Begrenzung der Selbstbeteiligung: Die Höhe der vom AN vereinbarten Selbstbeteiligungen (Selbstbehalte) in den oben genannten Versicherungen darf die angegebenen Beträge nicht überschreiten, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG. Der AN trägt sämtliche Selbstbehalte im Schadensfall selbst; eine Weiterbelastung des Selbstbehalts an den AG oder Geschädigte ist ausgeschlossen. Sollte der Versicherer im Einzelfall vom AG die Zahlung eines Selbstbehalts verlangen (z. B. wenn der AG im Versicherungsfall als Mitversicherter auftritt), stellt der AN den AG insoweit von allen Kosten frei.
Weiterbelastung von Schäden: Der AN übernimmt die volle Verantwortung für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Eine Begrenzung der Haftung auf die Versicherungssumme ist ausgeschlossen – übersteigt ein Schaden die Deckungssummen oder verweigert der Versicherer aus vom AN zu vertretenden Gründen (z. B. Obliegenheitsverletzung) die Leistung, bleibt der AN dem AG gegenüber im vollen Umfang schadensersatzpflichtig. Kosten, die dem AG infolge eines vom AN zu vertretenden Schadens entstehen (z. B. Selbstbehalte, nicht versicherte Folgekosten, oder höhere Prämien in der Zukunft), können vom AG dem AN weiterbelastet werden. Insbesondere stellt der AN den AG von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese durch vom AN zu verantwortende Umstände (einschließlich solcher seiner Subunternehmer) verursacht wurden und nicht vollumfänglich durch Versicherung gedeckt sind.
Einbeziehung von Fremdfirmen/Subunternehmern: Setzt der AN zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder sonstige Dritte (z. B. Wartungsfirmen für Ausgabegeräte) ein, bleibt der AN für deren Handeln oder Unterlassen gegenüber dem AG so verantwortlich, als wäre es sein eigenes. Der AN stellt sicher, dass auch alle eingesetzten Fremdfirmen über einen vergleichbaren Versicherungsschutz verfügen. Entweder sind die Fremdfirmen in die eigenen Versicherungen des AN ausdrücklich mitversichert (vgl. Ziff. 1, jeweiliger letzter Bullet) oder die Subunternehmer weisen dem AN auf Verlangen einen eigenen, den Anforderungen dieses Anhangs entsprechenden Versicherungsschutz nach. Etwaige Haftungsansprüche des AG gegen Subunternehmer des AN bleiben von diesem Anhang unberührt; der AG kann sich nach eigener Wahl unmittelbar an den AN halten, der dann intern regressieren kann. Der AN ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern zu treffen, um diese Regelung abzusichern (z. B. Pflicht der Subunternehmer zum Abschluss bestimmter Versicherungen und Freistellung des AN bzw. AG von Ansprüchen).
Schadensabwicklung und Mitteilungspflichten im Versicherungsfall
Melde- und Mitwirkungspflichten: Im Schadensfall hat der AN den eingetretenen Schaden unverzüglich – spätestens innerhalb von 24 Stunden – dem AG anzuzeigen, sofern der Schaden Personen, Sachwerte des AG oder Dritter am Standort betrifft oder zu Haftungsansprüchen gegen den AG führen könnte. Gleichzeitig ist der Schaden fristgerecht dem zuständigen Versicherer zu melden, gemäß den Bedingungen der jeweiligen Police. Der AN übermittelt dem AG eine Kopie der Schadensmeldung an den Versicherer sowie alle weiteren Vorgangsnummern oder Ansprechpartner zur Nachverfolgung. Darüber hinaus hält der AN den AG über den Fortgang der Schadensabwicklung auf dem Laufenden und unterrichtet ihn unverzüglich über alle wesentlichen Schritte des Versicherers (z. B. Begutachtung, Regulierung, Abwehr von Ansprüchen).
Schadensabwicklung: Die Abwicklung des Schadens mit dem Versicherer obliegt primär dem AN. Er hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden gering zu halten und zur Aufklärung beizutragen. Hierzu zählt, dass der AN dem Versicherer und ggf. Schadenregulierern vor Ort Zugang zum Schadensort und zu relevanten Informationen gewährt. Der AG ist berechtigt, an Terminen zur Schadensfeststellung teilzunehmen und eigene Beobachtungen dem Versicherer mitzuteilen, ohne dass dadurch die Hauptverantwortung des AN berührt wird. Entscheidungen über Anerkennung oder Vergleich von Ansprüchen trifft der AN in Abstimmung mit dem Versicherer; dabei sind berechtigte Interessen des AG zu berücksichtigen, insbesondere wenn Ansprüche Dritter gegen den AG im Raum stehen.
Rolle des Auftraggebers: Der AG wird im Versicherungsfall vom AN in geeigneter Weise unterstützt, um eigene Schäden ersetzt zu bekommen oder unberechtigte Ansprüche Dritter abwehren zu können. Soweit zulässig und erforderlich, erteilt der AN dem AG Vollmacht oder Mitwirkungsrechte gegenüber dem Versicherer (z. B. Einsicht in den Schriftverkehr, Auskunftsbefugnis), damit der AG bei der Aufklärung und Regulierung mitwirken kann. Der AN verpflichtet sich, auf Wunsch des AG dessen berechtigte Ansprüche beim Versicherer ausdrücklich mit geltend zu machen. Ferner sorgt der AN dafür, dass seine Versicherungsverträge keine Klauseln enthalten, die dem AG im Schadensfall Pflichten auferlegen, ohne dass der AG zuvor zugestimmt hat. Sollte der Versicherer gleichwohl vom AG Mitwirkung verlangen (z. B. Schadenminderungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände), wird der AG dem in zumutbarem Rahmen nachkommen, behält jedoch ggf. entstehende Kosten als Schadenersatzanspruch gegen den AN vor.
Kein Verzicht auf Rechte des AG: Die Versicherung des AN dient der Absicherung seiner Haftung. Die Vereinbarung und Vorlage dieses Versicherungsnachweises führt nicht dazu, dass der AG auf eigene Ansprüche verzichtet oder sich auf die Versicherungsleistungen als alleinige Entschädigung beschränken muss. Insbesondere ersetzt eine Versicherungsleistung nicht die Erfüllung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen, die der AG vertraglich oder gesetzlich gegenüber dem AN geltend machen kann. Der AG kann – unbeschadet einer Regulierung durch den Versicherer – vom AN unmittelbar Ersatz des verbleibenden Schadens verlangen, soweit die Versicherungsleistung nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
Kontrollrechte des Auftraggebers
Einsicht in Policen: Der AG hat das Recht, jederzeit während der Vertragslaufzeit vom AN Einsicht in die Originaldokumente der vorgenannten Versicherungen zu verlangen. Der AN wird dem AG auf Anfrage unverzüglich (spätestens binnen 5 Werktagen) die Original-Policen oder beglaubigte Kopien zur Einsichtnahme vorlegen. Der AG ist berechtigt, sensible Angaben (etwa Prämien) zu schwärzen, soweit sie für die Nachweispflicht nicht relevant sind, jedoch dürfen Deckungssummen und -bedingungen vollständig einsehbar sein.
Bestätigungen durch Versicherer: Auf Verlangen des AG hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherer direkt gegenüber dem AG die bestehende Deckung bestätigt. Dies kann in Form eines sogenannten Versicherungszertifikats oder Certificate of Insurance erfolgen, das vom Versicherer ausgestellt und an den AG adressiert ist. Enthalten sein müssen mindestens die Art der Versicherung, die Deckungssummen, Geltungsbereiche, Laufzeiten und Selbstbehalte. Diese Bestätigung ist vom AN einmal jährlich unaufgefordert zum 1. Januar eines Kalenderjahres (oder einem anderweitig vereinbarten Stichtag) aktualisiert vorzulegen. Sollte der Versicherer die direkte Bestätigung an den AG verweigern, legt der AN eine schriftliche Erklärung des Versicherers vor, aus der die genannten Informationen hervorgehen, oder ermächtigt den AG, beim Versicherer Auskunft einzuholen.
Audit- und Prüfungsrechte: Der AG behält sich vor, die Einhaltung der Versicherungspflichten im Rahmen von Audits oder stichprobenhaften Prüfungen zu kontrollieren. Hierzu darf der AG nach vorheriger Ankündigung Unterlagen einsehen, Rückfragen an den Versicherer (über den AN oder – bei entsprechender Bevollmächtigung – direkt) stellen und überprüfen, ob alle Versicherungsbedingungen eingehalten sind. Der AN verpflichtet sich, an solchen Audits mitzuwirken, erforderliche Unterlagen bereitzustellen und dem AG oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen. Sollte ein Audit Mängel im Versicherungsschutz aufdecken (z. B. Deckungslücken oder abgelaufene Policen), ist der AN verpflichtet, diese unverzüglich zu beheben. Die Kosten eines vom AG initiierten Audits trägt der AG, außer im Falle festgestellter erheblicher Verstöße des AN gegen die Versicherungspflichten – in letzterem Fall kann der AG dem AN die angemessenen Auditkosten auferlegen.
Gültigkeit und Aktualisierung dieses Vertragsanhangs
Fortgeltung und Überprüfung: Dieser Anhang tritt mit Unterzeichnung des Hauptvertrags in Kraft und gilt für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN. Mindestens einmal jährlich – vorzugsweise im Zusammenhang mit der Überprüfung der Versicherungsnachweise (vgl. Ziff. 2) – prüfen die Vertragspartner gemeinsam, ob der vorgeschriebene Versicherungsschutz noch dem aktuellen Risiko entspricht. Bei dieser Gelegenheit kann eine Anpassung der Deckungssummen oder zusätzliche Policen vereinbart werden, sofern sich gesetzliche Vorgaben ändern oder der AG ein berechtigtes Interesse an erweitertem Schutz nachweist (z. B. bei Aufnahme neuer gefährlicher Tätigkeiten durch den AN).
Anzeigepflicht bei Policenwechsel: Wechselt der AN einen Versicherer oder nimmt er wesentliche Änderungen an einer Police vor (z. B. Reduzierung von Deckungssummen, Erhöhung von Selbstbehalten, Kündigung oder Neuabschluss), so teilt er dies dem AG vorab schriftlich mit. Der Versicherungsschutz muss dabei nahtlos aufrechterhalten bleiben. Änderungen an diesem Anhang, die sich aus einem Versicherer- oder Policenwechsel ergeben (z. B. neue Police-Nummern, geänderte Bedingungen), werden in einem schriftlichen Nachtrag zu diesem Anhang dokumentiert, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Eine bloße Mitteilung des AN über geänderte Versicherungsdaten ersetzt nicht die Notwendigkeit eines solchen Nachtrags, sofern die Änderungen substanzielle Vertragspunkte dieses Anhangs betreffen.
Erweiterung des Leistungsumfangs: Bei jeder Erweiterung oder Veränderung des vom AN zu erbringenden Leistungsumfangs, die neue Risiken mit sich bringt (z. B. Einsatz zusätzlicher Gefahrstoffe, Ausweitung der Tätigkeit auf weitere Standorte, Einschaltung weiterer Subunternehmer), werden AG und AN vorab klären, ob und in welcher Form ein angepasster Versicherungsschutz erforderlich ist. Gegebenenfalls ist dieser Anhang einvernehmlich zu aktualisieren. Bis zur Einigung über die Anpassung oder bis zum Nachweis des erweiterten Versicherungsschutzes ist der AG berechtigt, die Durchführung der erweiterten Leistungen auszusetzen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen.
Dokumentation und Schriftform: Änderungen, Ergänzungen oder die jährliche Fortschreibung dieses Versicherungs- und Haftungsnachweises bedürfen der Schriftform (im Sinne des Hauptvertrags). Auch die in diesem Anhang vorgesehenen Mitteilungen (z. B. Anzeigen von Änderungen, Vorlage von Nachweisen) erfolgen schriftlich oder in Textform, soweit nicht ausdrücklich Originale gefordert sind. Dieser Anhang ersetzt nicht eventuell weitergehende gesetzliche Versicherungspflichten; solche bleiben unberührt und sind vom AN eigenverantwortlich zu erfüllen.
Betriebshaftpflicht: Kopie der Police der MusterVersicherung AG, Police-Nr. BH-2025-0012345, einschließlich aller versicherungsrelevanten Klauseln und Deckungsübersichten.
Produkthaftpflicht: Kopie der Police der MusterVersicherung AG, Police-Nr. PH-2025-0098765, einschließlich Nachweis der mitversicherten Produkthaftungsrisiken für PSA.
Umwelthaftpflicht: Kopie der Police der Umwelt & Sicherheit Versicherung GmbH, Police-Nr. UH-2025-556677, sowie Kopien der besonderen Bedingungen für Gewässerschaden- und Umweltschadensversicherung (Module).
Berufshaftpflicht (falls vorgelegt): Kopie der Police der ProfiRisk Versicherung AG, Police-Nr. BV-2025-112233, oder schriftliche Erklärung des AN, dass keine Berufshaftpflicht erforderlich ist.
Spezialrisiken: Nachweis der Deckung für Spezialrisiken (entweder durch entsprechenden Vermerk in der Betriebshaftpflicht-Police oder separate Police, z.B. ZH-2025-445566) – Dokumentation der mitversicherten Subunternehmerrisiken und PSA-bedingten Haftpflichtrisiken.