Betriebsvereinbarung Berufskleidung
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Betriebsvereinbarung über Berufsbekleidung / Entwurf
Diese Betriebsvereinbarung regelt unternehmensweit die Bereitstellung und Nutzung von Berufsbekleidung für alle Beschäftigtengruppen in unserem Industrieunternehmen. Zweck der Vereinbarung ist es, klare Rahmenbedingungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Umgang mit Berufs- und Schutzkleidung zu schaffen, die Sicherheit, Gesundheit, Hygiene und ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten. Dabei werden moderne Technologien (Digitalisierung, RFID, Ausgabesysteme) ebenso berücksichtigt wie Anforderungen an Nachhaltigkeit und Arbeitskomfort.
- Geltungsbereich
- Zweck
- Begriffsbestimmungen
- Arbeitgebers
- Beschäftigten
- Art
- Anforderungen
- Corporate
- Größenanpassung
- Organisation
- Nutzung
- Datenschutz
- Versicherungs
- Anforderungen
- Einbindung
- Strategien
- Schlussbestimmungen
Geltungsbereich:
Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens, insbesondere für Maschinenbediener, Instandhalter, Logistikpersonal, Mitarbeitende der Betriebsgastronomie sowie weitere vergleichbare Berufsgruppen in Produktion, Lager, Technik und Service. Sie erfasst alle Kleidungsstücke, die während der Arbeit aus Sicherheits-, Hygiene- oder Repräsentationsgründen getragen werden (persönliche Schutzausrüstung, Berufskleidung, Dienstkleidung etc.). Gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung, freiwillige Arbeitskleidung zum Schutz privater Kleidung und einheitliche Dienstkleidung fallen gleichermaßen unter diese Regelungen.
Zweck und Grundsätze der Berufsbekleidungsregelung
Arbeitsschutz und Gesundheit: Der oberste Grund für diese Vereinbarung ist der Schutz der Beschäftigten. Schutzkleidung dient der Unfallverhütung und Gesundheitssicherung – sie soll Unfälle (z. B. mechanische, chemische, thermische Risiken) und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren so weit wie möglich verhindern. Gemäß §4 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu treffen. Das beinhaltet insbesondere die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Schutzkleidung, wo immer es die Gefährdungsbeurteilung erfordert. Umgekehrt sind alle Beschäftigten verpflichtet, bereitgestellte Schutzkleidung bestimmungsgemäß zu tragen. Verstöße gegen diese Pflicht können ernsthafte Konsequenzen haben: Die gesetzliche Unfallversicherung kann im Schadensfall Leistungen verweigern, wenn vorgeschriebene PSA nicht getragen wurde, und beharrliche Verweigerung nach Abmahnung kann arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Ebenso begründet das Nicht-Bereitstellen vorgeschriebener Schutzkleidung durch den Arbeitgeber ein Recht der Beschäftigten, die Arbeit zu verweigern, bis die Schutzmaßnahme gestellt ist; kommt es infolge unterlassener Bereitstellung zu Unfällen oder Gesundheitsschäden, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Beide Seiten tragen somit Verantwortung für den Arbeitsschutz.
Einheitliches Auftreten und Corporate Identity: Neben dem Schutz dient Berufsbekleidung auch der Identifikation und dem einheitlichen Erscheinungsbild des Unternehmens. Einheitliche Dienstkleidung mit Firmenlogo und Unternehmensfarben fördert den Wiedererkennungswert und unterstützt die Außenwirkung gegenüber Kunden, Partnern und Besuchern. Gleichzeitig erleichtert sie intern die Zuordnung von Mitarbeitenden zu bestimmten Bereichen (z. B. durch farbliche Konzepte nach Abteilung oder Funktion). Das Tragen vorgeschriebener Kleidung aus Imagegründen ist zulässig, sofern es durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt und verhältnismäßig ist. Die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sind dabei zu wahren: Kleidungsvorschriften erstrecken sich grundsätzlich nur auf die Arbeitszeit und den Arbeitsplatz – außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebsgeländes können Mitarbeiter nicht verpflichtet werden, auffällige Dienstkleidung zu tragen. Ist eine Kleidung so gestaltet, dass sie in der Öffentlichkeit als Berufsuniform erkennbar und evtl. beeinträchtigend wäre, wird den Beschäftigten Gelegenheit gegeben, sich im Betrieb umzuziehen (siehe Umkleideräume in Abschnitt 10). Arbeitgeber und Betriebsrat achten bei Kleiderregelungen stets auf eine Abwägung zwischen betrieblichen Belangen und Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten.
Hygiene und Qualitätssicherung: In vielen Arbeitsbereichen – etwa in der Betriebsgastronomie/Kantine, in Laboren oder bei Arbeiten mit empfindlichen Produkten – spielt hygienische Berufsbekleidung eine große Rolle. Saubere, geeignete Kleidung schützt Produkte (z. B. Lebensmittel) vor Verunreinigung und die Beschäftigten vor Kontakt mit Schmutz oder Keimen. Diese Vereinbarung stellt sicher, dass ausreichend Wechselkleidung und Reinigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit niemand gezwungen ist, in verschmutzter oder unhygienischer Kleidung zu arbeiten. Hohe Qualität und regelmäßige Pflege der Textilien tragen zur Einhaltung von Hygienevorschriften (z. B. HACCP in gastronomischen Bereichen) bei.
Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung: Das Unternehmen bekennt sich zu umweltfreundlichen und nachhaltigen Lösungen in der Berufsbekleidung. Dazu zählen der Einsatz ressourcenschonender Materialien (z. B. Gewebe aus Bio-Baumwolle, Recyclingfasern oder Materialien wie Lyocell/Tencel mit geringerer Umweltbelastung) sowie die optimierte Bewirtschaftung der Kleidung (z. B. langlebige Textilien, Reparatur statt Wegwerfen, fachgerechtes Recycling am Lebensende). Moderne Konzepte der Textillogistik ermöglichen es zudem, mit weniger Kleidungsstücken den Bedarf abzudecken und damit Ressourcen zu sparen: Der Einsatz von zentralen Ausgabesystemen und RFID-gestützter Verwaltung kann den benötigten Lagerbestand an Kleidung deutlich reduzieren, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden. Somit gehen ökonomische Effizienz und ökologische Nachhaltigkeit Hand in Hand.
Einbindung von Arbeitnehmervertretung: Diese Betriebsvereinbarung wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geschlossen. Änderungen oder Einführung neuer Bekleidungsrichtlinien unterliegen – sofern sie das Ordnungsverhalten im Betrieb betreffen – der Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, im Sinne dieser Vereinbarung zusammenzuarbeiten, um sowohl die Interessen des Unternehmens (Sicherheit, Einheitlichkeit, Effizienz) als auch die der Beschäftigten (Gesundheit, Komfort, Persönlichkeitsrechte) zu wahren.
Zur Klarstellung werden folgende Begriffe definiert:
Berufsbekleidung/Arbeitskleidung: Oberbegriff für Kleidung, die während der Arbeit getragen wird, um private Kleidung zu schonen oder bestimmten funktionalen/vorschriftsmäßigen Anforderungen zu genügen. Darunter fällt z. B. robuste Kleidung für Handwerk und Industrie, die Verschmutzung oder Verschleiß auffängt. Arbeitskleidung im engeren Sinne ist nicht zwingend sicherheitsrelevant, dient aber dem Schutz der Privatkleidung und oft auch der Erkennbarkeit als Arbeitskraft.
Dienstkleidung/Unternehmenskleidung: Einheitliche Kleidung, die vom Arbeitgeber aus Gründen des Erscheinungsbildes und der Corporate Identity gestellt wird. Sie dient der Identifikation der Beschäftigten als Zugehörige des Unternehmens (z. B. uniformes Auftreten von Empfangspersonal, Sicherheitsdienst, Flugbegleiter, Gastronomie etc.). Dienstkleidung ist meist mit Logos, Namensschildern oder Farbcodes versehen und soll ein konsistentes Auftreten sicherstellen.
Schutzkleidung (PSA): Persönliche Schutzausrüstung im Sinne des Arbeitsschutzes, die spezifisch vor Gefahren schützt. Dazu zählen z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Helme, Schnittschutzhandschuhe, Atemschutzmasken und schützende Arbeitsanzüge (etwa gegen Chemikalien, Hitze, Funkenflug, elektrische Risiken). Schutzkleidung unterliegt oft Normen (z. B. EN ISO 20471 für Warnschutzkleidung, EN ISO 11612 für Hitze- und Flammschutz etc.) und ist Teil der vom Arbeitgeber bereitzustellenden PSA, wenn die Gefährdungsbeurteilung solche Risiken identifiziert. In diesem Dokument werden alle diese Formen (Berufs-, Dienst- und Schutzkleidung) zusammenfassend als Berufsbekleidung bezeichnet, soweit nicht im Kontext eine Differenzierung erforderlich ist.
Arbeitgeber im Sinne dieser Vereinbarung ist die Geschäftsleitung des Unternehmens bzw. der entsprechend verantwortliche betriebliche Entscheidungsträger.
Beschäftigte/Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und in sonstigen Arbeitsverhältnissen stehende Personen, die im Geltungsbereich dieser Vereinbarung tätig sind.
Externer Service Provider bezeichnet einen externen Dienstleister, der mit der Lieferung, Reinigung, Instandhaltung oder Logistik der Berufsbekleidung beauftragt ist (siehe Abschnitt 11). Dies kann ein Mietwäscheservice oder Textilmanagement-Unternehmen sein.
RFID-Technologie: („radio-frequency identification“) berührungslose Identifikationstechnologie mittels Transponder-Chips und Lesegeräten, die zur Kennzeichnung jedes einzelnen Kleidungsstücks dient. Eingearbeitete RFID-Chips enthalten einen eindeutigen Code und sind wasch- sowie strapazierfähig. Sie ermöglichen die automatische Erfassung und Zuordnung von Kleidungsstücken in der Wäscherei und beim Ausgeben/Rücknehmen, was Verwechslungen ausschließt und die Rückverfolgbarkeit jedes Teils sicherstellt. Details siehe Abschnitt 8.
Wäscheausgabeautomat / Rücknahmeautomat: Ein automatisiertes Textilausgabesystem, das es Beschäftigten ermöglicht, saubere Berufsbekleidung rund um die Uhr selbständig zu entnehmen, sowie ein entsprechendes System zur Rückgabe getragener Wäsche. Diese Systeme arbeiten typischerweise mit RFID oder Barcode zur Erkennung der Textilien und steuern die Bestände zentral. Sie ersetzen die traditionelle manuelle Kleiderausgabe und ‑rücknahme durch ein selbstbedienbares, elektronisch überwachtes System (siehe Abschnitt 8.2).
Spind/Umkleideschrank: Ein persönlicher Schrank (abschließbar, belüftet) für Beschäftigte in Umkleideräumen, zur Aufbewahrung von Privat- und/oder Arbeitskleidung. Gemäß Arbeitsstättenverordnung muss jedem Beschäftigten, der Berufsbekleidung trägt und sich umziehen muss, ein geeigneter Spind zur Verfügung stehen. Mindestmaße und Anforderungen sind in Abschnitt 9 ausgeführt.
Mietwäsche: Bereitstellung von Berufsbekleidung im Mietmodell durch einen externen Anbieter. Dabei verbleiben die Kleidungsstücke im Eigentum des Dienstleisters; das Unternehmen „mietet“ pro Beschäftigtem die benötigte Ausstattung. Der Service umfasst meist Lieferung, regelmäßige Reinigung/Wartung und automatischen Ersatz bei Verschleiß. Vorteile sind planbare Kosten, professionelles Textilmanagement und Entlastung interner Ressourcen.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Bereitstellungspflicht: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, allen von dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigten die für ihre Tätigkeit erforderliche Berufs- und Schutzkleidung unentgeltlich bereitzustellen. Insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung wird vollumfänglich vom Arbeitgeber gestellt und finanziert. Gemäß §3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes, wozu auch die Anschaffung, Wartung, Reparatur und Reinigung von PSA gehören. Eine Abwälzung dieser Kosten auf Beschäftigte ist unzulässig. Dies umfasst neben Schutzkleidung im engeren Sinne auch solche Berufskleidung, die aus hygienischen oder einheitlichen Gründen verbindlich vorgeschrieben ist: Werden Beschäftigte per Betriebsvereinbarung oder Anweisung verpflichtet, bestimmte Berufskleidung zu tragen, übernimmt der Arbeitgeber in der Regel ebenfalls die Kosten für Anschaffung und Unterhalt.
Hinweis:
In Ausnahmefällen, in denen das Tragen bestimmter Kleidung nicht verpflichtend angeordnet ist, sondern auf freiwilligem Interesse des Mitarbeiters beruht (z. B. freiwilliges Tragen eigener robuster Kleidung ohne Anordnung), kann individuell etwas anderes vereinbart werden. Solche Fälle liegen hier jedoch außerhalb des Geltungsbereichs, da diese Vereinbarung eben die verpflichtende und vom Arbeitgeber initiierte Nutzung von Berufsbekleidung regelt. Wo besondere tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen zur Kostenbeteiligung existieren, bleiben diese unberührt, dürfen aber die Beschäftigten nicht unbillig belasten (kein unverhältnismäßig hoher Eigenanteil).
Instandhaltung und Reinigung: Die Wartung, fachgerechte Reinigung und erforderliche Reparatur der Berufsbekleidung obliegt dem Arbeitgeber (ggf. via externen Dienstleister). Er stellt sicher, dass ein geeigneter Reinigungszyklus etabliert ist (siehe Abschnitt 11) und dass die Kleidung in regelmäßigen Abständen hygienisch aufbereitet wird. Insbesondere für hygienesensible Bereiche (Gastronomie, Lebensmittelverarbeitung, Reinräume etc.) werden die Reinigungsintervalle so festgelegt, dass stets saubere Kleidung verfügbar ist (i.d.R. täglicher Wechsel in Lebensmittelbereichen). Der Arbeitgeber trägt die Kosten für normale Abnutzung, Reinigung und erforderlichen Ersatz. Die Reinigung erfolgt entweder zentral (z. B. durch eine Vertragswäscherei) oder dezentral (wenn Mitarbeitende Kleidung selbst waschen dürfen, was in der Regel aus Qualitäts- und Haftungsgründen nur bei ausdrücklich dafür vorgesehenen Teilen gestattet ist). Über die konkreten Reinigungswege werden die Beschäftigten informiert. Wichtig: Das Waschen von Schutzkleidung mit speziellen Eigenschaften (Flammschutz, Chemikalienschutz etc.) erfolgt grundsätzlich professionell, um die Schutzwirkung zu erhalten.
Organisation und Logistik: Der Arbeitgeber richtet eine effiziente Bekleidungslogistik ein, damit alle Mitarbeitenden rechtzeitig vor Arbeitsbeginn Zugriff auf frische Arbeitskleidung haben. Dies umfasst die Einrichtung von Ausgabestellen oder Automaten, Rücknahmesystemen sowie ausreichende Umkleidebereiche mit Spinden (siehe Abschnitt 8 und 9). Die internen Geschäftsprozesse, insbesondere bei Onboarding (Erstausstattung neuer Mitarbeiter) und Offboarding (Rückgabe bei Ausscheiden), werden so gestaltet, dass die Ausgabe und Rücknahme reibungslos funktionieren. Der Arbeitgeber stellt die personellen und sachlichen Mittel bereit, um die Kleiderausgabe/-rücknahme zu betreuen (z. B. Verantwortliche in der Kleidungskammer oder technische Betreuung von Ausgabegeräten) und die Verfügbarkeit aller Größen und Varianten jederzeit sicherzustellen. Er nutzt moderne Hilfsmittel (z. B. Software, RFID – siehe Abschnitt 8) zur Überwachung der Bestände in Echtzeit, so dass Engpässe früh erkannt und behoben werden können.
Unterweisung und Information: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Beschäftigten über die Inhalte dieser Vereinbarung sowie den korrekten Umgang mit der Berufsbekleidung zu informieren. Dies geschieht z. B. im Rahmen von Unterweisungen zum Arbeitsschutz (Thema PSA tragen), bei Einstellungen (Einführung in die Kleiderordnung und Ausgabeprozesse) und bei Änderungen (z. B. neue Kleidungskollektion oder neues Ausgabesystem). Die Beschäftigten werden geschult, wie man Kleidung richtig trägt (z. B. geschlossene Jacke, sicherheitsgerechtes Tragen), pflegt (soweit eigenverantwortlich möglich, z. B. Vermeidung von Beschädigungen) und meldet (z. B. bei Defekten oder Passformproblemen). Insbesondere bei Einführung technischer Systeme (etwa neue Wäscheausgabeautomaten oder Apps) bietet der Arbeitgeber Anleitungen und Training an, damit alle das System nutzen können. Im Falle eines größeren Bekleidungs-Relaunch (siehe Abschnitt 12) wird ein detaillierter Kommunikations- und Schulungsplan umgesetzt, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Datenschutz und Transparenz: Sofern der Arbeitgeber technische Mittel einsetzt, die personenbezogene Daten erfassen (z. B. RFID-Systeme, die registrieren, welcher Mitarbeitende wann welche Kleidung entnommen/zurückgegeben hat, oder Apps, in denen Mitarbeiterdaten wie Körpermaße hinterlegt werden), verpflichtet er sich zur strikten Einhaltung der Datenschutzgesetze (insb. DSGVO) und der IT-Sicherheitsstandards des Unternehmens (siehe Abschnitt 13 für Details). Er informiert den Betriebsrat und die Beschäftigten vorab über Art, Umfang und Zweck etwaiger Datenerhebungen. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle durch solche Systeme ist unzulässig – Daten werden ausschließlich zur logistischen Steuerung und Sicherstellung der Versorgung genutzt, nicht zur Überwachung individueller Nutzungsgewohnheiten. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf solche Daten haben und dass technische Vorkehrungen gegen Missbrauch getroffen sind (z. B. Verschlüsselung, Anonymisierung wo möglich).
Bereitstellung von Umkleidemöglichkeiten: Ist das Tragen von Berufsbekleidung im Betrieb erforderlich, stellt der Arbeitgeber angemessene Umkleideräume zur Verfügung. Diese müssen den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenregeln entsprechen – d. h. sie sind abschließbar, geschlechtergetrennt (ab einer bestimmten Betriebsgröße) und bieten ausreichend Platz und Privatsphäre. Für jeden betroffenen Mitarbeiterin muss ein Spind oder Umkleideschrank bereitstehen, der ausreichend groß, belüftet und absperrbar ist. Die Mindestmaße (ca. 180 cm hoch, 30 cm breit, 50 cm tief pro Spind) werden eingehalten. Der Arbeitgeber sorgt für regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der Umkleideräume und Spinde (inkl. Schlossverwaltung). Sollte aus betrieblichen Gründen kein fester persönlicher Spind zugewiesen werden (z. B. bei Schichtarbeit mehr Personen als Spinde), wird gewährleistet, dass pro gleichzeitig anwesender Person ein Schrank verfügbar ist. Die Lösung mit geteilten Schränken erfolgt nur, wenn organisatorisch sichergestellt ist, dass keine Mitarbeiter*in ohne Aufbewahrungsmöglichkeit ist.
Versicherungsschutz: Der Arbeitgeber hält geeignete Versicherungen vor bzw. sorgt im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung dafür, dass Unfälle im Zusammenhang mit der Nutzung von Berufsbekleidung abgedeckt sind. Dies bedeutet: Wenn trotz ordnungsgemäßer Bereitstellung und Nutzung von Schutzkleidung ein Arbeitsunfall passiert, greift die gesetzliche Unfallversicherung des Mitarbeiters. Sollte ein Unfall oder Schaden darauf zurückzuführen sein, dass der Arbeitgeber vorgeschriebene Schutzkleidung nicht bereitgestellt hat, trägt der Arbeitgeber die Verantwortung und Haftung für daraus entstehende Schäden. Zudem versichert der Arbeitgeber die gelieferte Kleidung gegen Diebstahl oder Beschädigung in seinem Verantwortungsbereich (z. B. in Lagerbeständen, während des Transports oder in Automaten).
Beteiligung der Arbeitnehmervertretung: Änderungen dieser Vereinbarung oder der betrieblichen Regelungen zur Berufsbekleidung werden rechtzeitig mit dem Betriebsrat verhandelt. Insbesondere bei Auswahl neuer Kleidungskollektionen, Festlegung von Tragepflichten, Einführung neuer technischer Systeme oder Änderungen bei Kostenregelungen wird der Betriebsrat nach §87 BetrVG beteiligt. Etwaige Betriebsratsvereinbarungen zum Gesundheitsschutz, Datenschutz oder Nachhaltigkeit, die tangiert werden, sind zu berücksichtigen.
Rechte und Pflichten der Beschäftigten
Tragepflicht im Dienst: Alle von dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigten sind verpflichtet, die vom Arbeitgeber gestellte Berufs- bzw. Schutzbekleidung während der Arbeitszeit und bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu tragen, sofern dies für ihre Tätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Pflicht umfasst insbesondere das Tragen aller vorgeschriebenen Schutzausrüstungen (PSA) an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen. Die Beschäftigten müssen die Kleidung bestimmungsgemäß verwenden, d. h. korrekt anlegen (z. B. Jacken schließen, wenn dies Teil der Schutzfunktion ist, keine ungekürzten lose herabhängenden Bänder etc.), während der gesamten Arbeitsdauer tragen und nicht eigenmächtig ablegen, wenn eine Gefahr besteht (z. B. Gehörschutz nur in Lärmbereichen abnehmen, wenn es die Situation erlaubt). Bei besonderen betrieblichen Anlässen oder Besuchsterminen, an denen alternative Kleidung getragen werden soll, kann die Tragepflicht vorübergehend durch Weisung des Vorgesetzten oder in Absprache mit dem Betriebsrat ausgesetzt werden.
Sorgfaltspflicht und Pflege: Die Beschäftigten haben die überlassene Berufsbekleidung pfleglich und verantwortungsvoll zu behandeln. Sie sollen Verschmutzung nicht mutwillig fördern und grobe Beschädigungen vermeiden. Zwar trägt der Arbeitgeber die normale Abnutzung, doch sind Mitarbeitende angehalten, im Rahmen des Zumutbaren auf Langlebigkeit zu achten (z. B. keine private Zweckentfremdung der Kleidung, keine absichtliche Zerstörung). Bei starker Verschmutzung oder Beschädigung während der Arbeit ist derdie Mitarbeiterin verpflichtet, dies unverzüglich dem*der Vorgesetzten oder der Kleiderausgabe zu melden, damit Ersatz oder Reinigung veranlasst werden kann. Kleinere Pflegehandlungen – soweit zumutbar – können von Beschäftigten vorgenommen werden, etwa groben Schmutz vor Abgabe in die Reinigung entfernen oder Schuhe säubern, um die Lebensdauer zu erhöhen. Die Beschäftigten dürfen die Kleidung jedoch nicht eigenmächtig waschen oder ändern, sofern nichts anderes vorgegeben ist, da dies die Eigenschaften (z. B. Imprägnierungen, Schutzwirkung) beeinträchtigen kann.
Nutzung außerhalb der Arbeitszeit: Berufsbekleidung ist grundsätzlich für den Einsatz im Betrieb vorgesehen. Beschäftigte dürfen die zur Verfügung gestellte Kleidung nicht zu privaten Zwecken verwenden. Insbesondere das Tragen auffälliger Uniform- oder Schutzkleidung außerhalb der Arbeit (auf dem Weg von/zu Arbeit, in der Öffentlichkeit) ist – wenn nicht anders vereinbart – zu vermeiden, um das Privatleben nicht zu beeinträchtigen und das Unternehmen nicht unkontrolliert nach außen zu repräsentieren. Falls der Arbeitsweg das Tragen teilweise erfordert (z. B. weil die Kleidung sehr zeitaufwändig anzulegen ist oder der Arbeitsplatz kein Umkleideraum hat), können individuelle Absprachen getroffen werden. Grundsätzlich sollen Mitarbeitende die Möglichkeit nutzen, sich vor Ort umzuziehen, insbesondere wenn die Kleidung schmutzig oder mit Gefahrstoffen behaftet ist (diese niemals mit nach Hause nehmen!). Persönliche Kleidung, die in Umkleiden abgelegt wird, ist im Spind einzuschließen; das Unternehmen haftet nicht für Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände, sofern nicht eine Verletzung der Sicherungspflicht vorliegt.
Rückgabe- und Ersatzpflicht: Erhält eine Mitarbeiterin Berufskleidung zur Verfügung gestellt (sei es dauerhaft personalisiert oder im Pool-System), so ist diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem begünstigten Bereich vollständig und gereinigt zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn einzelne Kleidungsstücke wegen Neuanschaffung ersetzt werden – die alten sind an den Arbeitgeber/Service zurückzugeben, sofern nichts anderes (z. B. Kaufüberlassung) vereinbart wird. Die Mitarbeitenden dürfen keine vom Arbeitgeber gestellten Kleidungsstücke behalten, verschenken oder entsorgen, ohne Zustimmung. Geht ein Teil verloren oder wird es aus Verschulden der Mitarbeitenden unbrauchbar gemacht, ist dies ebenfalls zu melden. In solchen Fällen kann eine Haftung des Mitarbeiters für den Verlust/Schaden eintreten, abhängig vom Verschuldensgrad (anlehnend an die Grundsätze der begrenzten Arbeitnehmerhaftung). Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen, das jedem passieren kann) erfolgt i. d. R. keine Haftung; bei mittlerer Fahrlässigkeit können die Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt werden; nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss der Mitarbeiter den vollen Schaden ersetzen. Diese Abwägung erfolgt im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass eine Pflichtverletzung des Beschäftigten vorliegt, bevor er Schadenersatz verlangen kann. Es wird empfohlen, dass Beschäftigte ggf. eine private Haftpflichtversicherung prüfen, die berufsbedingte Schäden an geliehener Arbeitskleidung mit abdeckt.
Meldepflichten: Beschäftigte haben Unzulänglichkeiten im Bereich Berufsbekleidung aktiv zu melden. Dazu gehören: unpassende Größen (wenn die ausgestellte Größe nicht passt, haben sie Anspruch auf Tausch), Defekte (z. B. gerissene Nähte, versagende Schutzfunktion wie nicht mehr schließende Reflexstreifen), ungewöhnliche Abnutzung oder Qualitätsmängel, fehlende Verfügbarkeit (z. B. wenn am Automaten keine saubere Kleidung in ihrer Größe vorhanden ist) und Unverträglichkeiten (z. B. allergische Reaktionen auf das Material). Meldungen sollen an die dafür vorgesehenen Stellen gehen – etwa den verantwortlichen Vorgesetzten, die Textilverwaltung oder über die dafür eingerichtete App (siehe Abschnitt 8.3) – damit schnell Abhilfe geschaffen werden kann. Insbesondere sicherheitsrelevante Probleme (etwa beschädigte PSAgurte, Helme, elektrisch leitende Schuhe defekt etc.) sind sofort zu melden und das entsprechende Kleidungsstück nicht weiter zu verwenden.
Einhaltung von Regelungen: Die Beschäftigten erkennen die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen als verbindlich an. Das bedeutet auch, dass sie sich an Prozesse halten, z. B. Kleidung nur über die vorgesehenen Systeme beziehen (nicht eigenmächtig aus anderer Quelle), benutzte Kleidung ordnungsgemäß zurückbringen (nicht zuhause behalten, wenn ein Pool-System gilt) und die vorgesehenen Spind- und Waschsysteme nutzen. Bei Verstößen gegen diese Regelungen können, nach vorheriger Anhörung und ggf. Beratung durch den Betriebsrat, arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden (Abmahnung bei beharrlicher Nichtbeachtung der Tragepflicht etc.), wobei stets Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Umgekehrt haben Beschäftigte das Recht, ihr Recht auf gestellte Arbeitskleidung einzufordern: Niemand muss ohne die vorgeschriebene Schutzkleidung arbeiten oder in unzumutbar verschmutzter Kleidung seinen Dienst tun. Sollte in Ausnahmefällen keine saubere/gerechte Kleidung verfügbar sein, darf derdie Mitarbeiterin die Arbeit solange verweigern, bis Ersatz beschafft ist, ohne daraus einen Nachteil zu erfahren.
Umgang mit personenbezogenen Daten: Beschäftigte, die digitale Angebote (z. B. Größen-Apps oder RFID-Chips) nutzen, werden darüber aufgeklärt, welche persönlichen Daten dabei verwendet werden (Körpermaße, Name, Mitarbeiter-ID etc.). Sie sind verpflichtet, bei der Erfassung korrekter Daten mitzuwirken (z. B. wahrheitsgemäße Angaben bei Größenprofilen, sorgsamer Umgang mit Personalisierungsmedien wie RFID-Karten), um den reibungslosen Ablauf zu unterstützen. Sie haben jedoch auch das Recht auf Datenauskunft und können bei der zuständigen Stelle erfragen, welche Daten über sie im Rahmen des Bekleidungsmanagements gespeichert sind. Missbrauch von Zugängen (z. B. entnehmen von Kleidung mit fremder ID) ist untersagt.
Art, Umfang und Zweck der Bereitstellung von Berufsbekleidung
Grundsatz der bedarfsgerechten Ausstattung: Jede*r Beschäftigte, der unter diese Vereinbarung fällt, erhält eine individuell zugeordnete Ausstattung an Berufsbekleidung, die dem Arbeitsplatzprofil entspricht. Art und Umfang orientieren sich an den Erfordernissen der Tätigkeit, den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und den branchenüblichen Standards. Die konkreten Zuteilungen werden in Anhang A (bei Bedarf) oder internen Ausstattungsrichtlinien festgehalten und mit dem Betriebsrat abgestimmt. Grundsätzlich gilt: Niemand darf unzureichend ausgestattet sein – es muss stets genügend passende Kleidung vorhanden sein, um tägliche Wechsel, Reinigungszyklen und unvorhergesehene Bedarfe abzudecken.
Typen von Kleidung nach Berufsgruppen:
Maschinenbediener/Produktion: erhalten in der Regel strapazierfähige Arbeitsanzüge oder Kombinationen (Jacke/Hose oder Overall) aus festem, meist baumwollreichem Gewebe, ggf. mit speziellen Eigenschaften (z. B. antistatisch, schwer entflammbar, ölabweisend – je nach Produktion). Zusätzlich gehören Sicherheitsschuhe (S3 oder entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften) und falls erforderlich Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz etc. dazu (PSA gemäß Gefährdungsbeurteilung). Wenn Maschinenbediener mit rotierenden Teilen arbeiten, wird eng anliegende Kleidung ohne lose Teile vorgeschrieben (Maschinenschutzanzug: keine offenen Bändel, enganliegende Ärmel, ggf. speziellem Schnitt, der ein Einziehen in Maschinen verhindert). Bei Bedarf wird auch saisonale Kleidung gestellt (z. B. wärmere Jacken für Durchzugshallen oder Kühlräume, bzw. leichtere Kleidung für hohe Sommertemperaturen, solange Schutzaspekte nicht entgegenstehen).
Instandhaltung/Techniker: ähnliches Grundsortiment wie Produktion, oft ergänzt um spezielle Schutzkleidung für Schweißer oder Elektriker (falls solche Tätigkeiten anfallen, z. B. Funken-/Flammschutzkleidung, Schweißerschürzen, elektrisch isolierende Handschuhe). Wartungskräfte erhalten robuste Werkstatthose mit vielen Taschen, und ggf. Poloshirts/T-Shirts als untere Lage, darüber Arbeitsjacken. Für Arbeiten im Freien entsprechende Wetterschutzkleidung (Regenjacke, Warnschutz nach Klasse 2 oder 3 falls im Verkehr oder bei Dunkelheit gearbeitet wird). Für Elektro-Instandhalter ggf. Arc-Flash-Schutzkleidung (Lichtbogenschutzanzüge) je nach Vorschrift.
Logistik/Lager: Kleidung mit hoher Bewegungsfreiheit (z. B. Stretch-Einsätze), meist in Verbindung mit Warnschutz-Farben, insbesondere für Staplerfahrer oder Mitarbeitende im Versandbereich, wo Fahrzeuge verkehren (Warnschutzwesten oder -jacken nach EN ISO 20471). Sicherheitsschuhe sind obligatorisch (meist Stahlkappe und durchtrittsicher). Je nach Lager können dünnere Kleidung (bei warmen Hallen) oder gefütterte Varianten (Kühlhauslager, Außenlager im Winter) notwendig sein. Handschuhe für Handling von Materialien werden ebenfalls gestellt, falls notwendig.
Betriebsgastronomie/Kantine: Hier steht Hygiene und Sauberkeit im Vordergrund. Mitarbeitende (Köche, Küchenhilfen, Kantinenpersonal) erhalten saubere Kochjacken bzw. Kasacks, Hosen, Schürzen und Kopfbedeckungen (wie Kochmützen oder Haarnetze) entsprechend den lebensmittelhygienischen Vorschriften. Die Kleidung ist meist weiß oder hell, um Verschmutzungen schnell zu erkennen, und aus Gewebe, das heiß waschbar ist (90°C) zur Keimreduktion. In der Küche ist rutschfestes, geschlossenes Schuhwerk Pflicht; diese werden gestellt oder bezuschusst. Die Textilien müssen HACCP-konform sein (keine abfallenden Partikel, robuste Nähte etc.). Wechsel täglich oder bei Bedarf mehrmals wöchentlich, daher höhere Stückzahlen pro Person.
Reinigungskräfte/Hausmeisterei: Erhalten funktionale, bequem geschnittene Kleidung (z. B. Overalls oder Latzhosen für Hausmeister, polos und Hosen für Reinigungskräfte) aus pflegeleichtem Material. Für Reinigungskräfte ggf. farbcodierte Shirts, wenn verschiedene Bereiche unterschieden werden. Wasserabweisende Eigenschaften für Nassreinigung können sinnvoll sein. Schutzhandschuhe und ggf. Schürzen werden bei chemischem Reinigereinsatz gestellt. Rutschfeste Schuhe auch hier wichtig.
Verwaltung/Büro (falls im Geltungsbereich): Für normale Bürotätigkeiten wird in der Regel keine uniforme Arbeitskleidung gestellt, außer es gibt einen Empfangs- oder Besuchsdienst, wo Corporate Fashion vorgesehen ist (z. B. einheitliche Blazer, Halstücher, Krawatten). Solche Fälle können separat geregelt sein; grundsätzlich fällt Büro-Kleidung nur unter diese Vereinbarung, wenn eine bestimmte Uniformität angeordnet ist.
Sonstige Spezialbereiche: Für etwaige weitere Gruppen (z. B. Laborpersonal, Sicherheitsdienst, medizinischer Dienst im Betrieb, Fahrpersonal) werden entsprechende Branchenlösungen eingesetzt: z. B. Laborkittel und ggf. sterile Bereichskleidung für Labore (inkl. Einwegkomponenten bei Bedarf), uniformierte Kleidung für Werksschutz, spezielle strapazierfähige Kleidung für Fahrer (mit Wetterschutz, Sitzpolstern etc.). Diese werden analog in separaten Anlagen beschrieben, sofern relevant.
Umfang (Stückzahl) der Ausstattung: Das Unternehmen stellt jedem Mitarbeitenden eine ausreichende Anzahl an Kleidungsgarnituren zur Verfügung, um einen kontinuierlichen Wechsel und Puffer zu ermöglichen. In der Regel werden pro Mitarbeiter*in drei vollständige Garnituren bereitgestellt. Dieses “3-Satz-Modell” hat sich bewährt: eine Garnitur wird getragen, eine ist frisch gewaschen als Reserve im Spind/verfügbar, und eine befindet sich gerade in der Wäsche. So kann beispielsweise bei wöchentlichem Reinigungszyklus einmal pro Woche die Kleidung gewechselt werden, ohne je ohne saubere Kleidung dazustehen. In Bereichen mit häufigerer Verschmutzung oder täglichem Wechsel (z. B. Lebensmittelverarbeitung, stark schwitzende Arbeiten) wird die Anzahl entsprechend erhöht (z. B. 5 Garnituren oder ein Stück pro Arbeitstag). Ebenso werden bei Schichtbetrieb eventuell zusätzliche Garnituren vorgehalten, falls zwischen Schichten keine Zeit zur Reinigung bleibt. Der konkrete Umfang je Mitarbeiter*in ergibt sich aus der Nutzungsfrequenz: Ziel ist, dass immer mindestens eine saubere Ersatzgarnitur verfügbar ist. Sollte die praktische Erfahrung zeigen, dass drei Garnituren pro Person nicht ausreichen (z. B. häufiger Notfall-Ersatz erforderlich), wird der Bestand individuell oder generell aufgestockt.
Zweckgebundene Nutzung: Die gestellte Berufsbekleidung darf nur zum vereinbarten Zweck verwendet werden – das heißt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Unternehmen. Eine private Nutzung (siehe 4.3) oder Nutzung durch Dritte ist untersagt. Ebenso ist ein Mischen von privater Kleidung mit Firmenkleidung möglichst zu vermeiden, wenn es den einheitlichen Auftritt beeinträchtigt oder hygienische Probleme verursachen könnte. Beispielsweise sollen Mitarbeitende keine privaten Pullover über der Firmenkleidung tragen, sofern dies das Erscheinungsbild stört – stattdessen werden bei Bedarf geeignete wärmende Kleidungsschichten vom Arbeitgeber gestellt (z. B. Fleecejacken in CI-Farben). Andersherum ist gegen private Unterziehkleidung (T-Shirt unter dem Arbeitshemd etc.) nichts einzuwenden, solange sie nicht sichtbar ist oder die Funktion (z. B. Flammschutz) nicht beeinträchtigt.
Austausch und Ersatzbeschaffung: Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass verbrauchte oder schadhaft gewordene Kleidung zeitnah ersetzt wird. Beschäftigte können jederzeit einen Austausch beantragen, wenn ein Kleidungsstück abgenutzt, beschädigt oder verlorengegangen ist. Der Zweck ist, dass stets funktionsfähige Kleidung vorhanden ist. Im Fall von persönlich zugeordneter Kleidung (z. B. Kleidung mit Namenskennung oder Maßanfertigung) erhält der Mitarbeiter möglichst ein gleichwertiges Ersatzstück. Bei Pool-Kleidung (allgemeiner Fundus, z. B. in Automaten) wird defekte Kleidung aus dem Pool aussortiert und durch neue ersetzt. Der Arbeitgeber hält Reserve-Bestände vor, um sofort Ersatz zu leisten, damit der Zweck – die sichere/hygienische Bekleidung des Mitarbeiters – nie unterbrochen ist.
Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Hygiene, Tragekomfort und Nachhaltigkeit
Damit Berufsbekleidung ihren Zweck erfüllt, muss sie hohen Anforderungen in mehreren Dimensionen genügen.
Diese Vereinbarung legt folgende Kriterien fest:
Sicherheit und Normenkonformität: Alle Schutz- und Arbeitskleidung muss den einschlägigen Sicherheitsnormen und gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für PSA gilt die europäische PSA-Verordnung (EU) 2016/425, und entsprechende CE-Kennzeichnungen müssen vorhanden sein. Kleidung, die als Schutzkleidung deklariert ist, erfüllt die dafür geltenden EN-/ISO-Normen (Beispiele: EN ISO 20471 für Warnschutzkleidung, EN 343 für Wetterschutz, EN ISO 11612 für Hitzeschutz, EN 1149-5 für Antistatik, EN ISO 13982 für Partikelschutz bei Einweganzügen etc.). Keine Schutzkleidung ohne Zertifizierung: Das Unternehmen beschafft nur geprüfte Produkte namhafter Hersteller oder nachweislich normgerechte Artikel. Auch Berufskleidung, die nicht primär dem Arbeitsschutz dient, soll qualitativ hochwertig und robust sein, um indirekte Sicherheit zu gewährleisten (z. B. reißfeste Nähte, die nicht in Maschinen eingezogen werden, oder hautfreundliche Materialien, um allergischen Reaktionen vorzubeugen). Maschinenschutzanzüge für Arbeiten an drehenden Maschinen sind besonders ausgewählt: Sie haben z. B. enganliegende Bündchen, abrisssichere Druckknöpfe statt offener Taschen, eventuell Sollbruchstellen, damit im Notfall ein Stück reißt statt den Menschen zu gefährden.
Darüber hinaus sind alle Kleidungsstücke so gestaltet, dass sie keine zusätzlichen Gefahrenquellen darstellen: keine lose herabhängenden Teile (Bänder, Kordeln) in Produktionsnähe, keine metallischen Komponenten, wo Kurzschlussgefahr besteht, schwer entflammbare Materialien bei Funkenflug, chemikalienbeständige Gewebe bei Kontakt mit gefährlichen Stoffen, Durchstichfeste Einlagen in Schuhen usw. Die Auswahl erfolgt in enger Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.Qualität und Langlebigkeit: Berufsbekleidung unterliegt intensiver Beanspruchung. Deshalb werden nur Textilien eingesetzt, die für industrielle Nutzung ausgelegt sind. Dies beinhaltet: Hochwertige Stoffe mit angemessener Grammatur, Farbechtheit und Reißfestigkeit, die Dutzende von Waschzyklen aushalten, ohne ihre Funktion einzubüßen. Im Idealfall ist die Kleidung nach Standard EN ISO 15797 (Industriewäsche-Eignung) gefertigt oder vom Hersteller für industrielle Wäsche freigegeben. Verschleißteile (Reißverschlüsse, Knöpfe, Klettverschlüsse) sind robust dimensioniert und leicht austauschbar. Wo möglich, werden Ersatzteilkonzepte verfolgt (z. B. Kniepolster oder Taschen können ersetzt werden, statt die ganze Hose auszumustern). Die Verarbeitung der Kleidung muss hohen Ansprüchen genügen (z. B. Dreifachnähte an belasteten Stellen). Qualität zeigt sich auch in Formstabilität – Kleidungsstücke sollen ihre Passform behalten und nicht übermäßig einlaufen oder ausleiern. Das Unternehmen legt Wert auf gleichbleibende Qualität auch über verschiedene Loschargen hinweg; falls der Lieferant wechselt oder ein neues Modell eingeführt wird, wird vorher geprüft, dass die Qualität mindestens gleichwertig ist.
Hygiene und Reinigungseignung: Insbesondere in Gastronomie, Medizin oder Reinraumfertigung muss die Kleidung besonderen Hygienestandards genügen. Sie sollte aus Materialien bestehen, die bei hohen Temperaturen waschbar sind und ggf. desinfizierende Waschverfahren vertragen, ohne Schaden zu nehmen. Alle Kleidungsstücke sind so beschaffen, dass sie bei der vorgesehenen Reinigung keine Schadstoffe abgeben (Stichwort: Neutrale Waschverfahren, keine übermäßige Chemikaliennutzung). Außerdem sollten sie schnelltrocknend sein oder so konzipiert, dass sie im Wäschetrockner getrocknet werden können, um rasche Verfügbarkeit zu gewährleisten. Im Rahmen der Nachhaltigkeit (siehe 6.5) achten wir auf schonende, aber effektive Reinigungschemie. Für Bereiche mit strengen Hygieneauflagen (z. B. Lebensmittelproduktion) kann spezielle Berufskleidung mit entsprechenden Zertifikaten (HACCP-Kollektionen) eingesetzt werden; diese erfüllen z. B. Anforderungen an partikelfreie Verarbeitung, helle Farben, glatte Oberflächen und regelmäßig geprüfte Hygieneeigenschaften. Nach der Reinigung wird die Kleidung in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt; Kontaminationsschutz bis zum Tragen (z. B. Verpackung oder geschlossener Ausgabeschrank) ist sicherzustellen, wo relevant.
Tragekomfort und Ergonomie: Berufsbekleidung muss bequem und funktional sein, da die Beschäftigten oft den ganzen Arbeitstag darin verbringen und volle Bewegungsfreiheit benötigen. Dies bedeutet: ergonomische Schnitte (z. B. vorgeformte Knie- und Ellbogenbereiche, ausreichend Schulterbreite, Stretch-Material an Bewegungszonen), gute Passform (verfügbare Größen auch für verschiedene Körperformen, inklusive Damen- und Herrenschnitte wo sinnvoll), und angenehme Materialien auf der Haut (atmungsaktiv, schweißtransportierend). Insbesondere bei körperlich anstrengender Arbeit soll die Kleidung nicht übermäßig hitzeisolierend sein – hier werden luftdurchlässige Stoffe oder Belüftungsöffnungen (z. B. Netzfutter im Rücken) eingeplant. Umgekehrt muss sie bei Tätigkeiten in Kälte ausreichend Wärmeschutz bieten (ggf. durch Mehrlagigkeit oder spezielle Winterkleidung). Leichtigkeit der Kleidung ist auch ein Komfortfaktor: Moderne Gewebe bieten Schutz, ohne unnötig schwer zu sein. Die Vereinbarung sieht vor, dass Trageversuche durchgeführt werden können, um den Komfort neuer Kleidung zu evaluieren, bevor sie vollflächig ausgerollt wird. Auch Rückmeldungen der Mitarbeitenden zum Komfort werden ernst genommen und fließen in Verbesserungen ein (z. B. Druckstellen von Schuhen, kratzende Etiketten etc. werden behoben). Der Arbeitgeber strebt an, Kollektionen anzubieten, in denen sich die Mitarbeitenden wohlfühlen, da dies die Trageakzeptanz erhöht und somit auch die Sicherheit (getragene PSA schützt, im Schrank liegende nicht).
Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit: Die Textilbranche hat erhebliche Umweltwirkungen, daher legt diese Vereinbarung einen Schwerpunkt auf nachhaltige Berufsbekleidung.
Kriterien hierfür sind:
Materialauswahl: Wo immer möglich werden ökologisch optimierte Materialien eingesetzt. Das können Bio-Baumwolle (weniger Pestizide), recyceltes Polyester (Reduktion von neuem Kunststoff) oder innovative Fasern wie Lyocell (Tencel) aus nachwachsenden Rohstoffen sein. Auf langlebige synthetische Mischungen wird zurückgegriffen, wenn sie die Lebensdauer erhöhen (Netto-Umweltvorteil durch längere Nutzung). Materialien mit bekannten Schadstoffbelastungen (z. B. PFC in Imprägnierungen, azo-Farbstoffe) werden vermieden; idealerweise trägt die Kleidung Zertifikate wie OEKO-TEX® Standard 100 (schadstoffgeprüft) oder sogar OEKO-TEX® Made in Green (nachhaltige Lieferkette).
Herstellung: Der Arbeitgeber achtet bei Lieferanten auf zertifizierte Produktionsbedingungen (etwa nach ISO 14001 Umweltmanagement, SA8000 Sozialstandard, Fairtrade Cotton oder GOTS-Label für Bio-Textilien). Es soll sichergestellt sein, dass die Herstellung unter gerechten Arbeitsbedingungen erfolgt und Umweltauflagen eingehalten werden.
Nutzung und Lebensdauer: Durch hohe Qualität (siehe 6.2) wird die Lebensdauer jedes Kleidungsstücks maximiert, was Abfall reduziert. Zudem wird versucht, Mietmodelle (siehe Abschnitt 11) zu nutzen, bei denen der gesamte Kleidungszyklus optimiert wird – dadurch können z. B. insgesamt weniger Kleidungsstücke im Umlauf sein, um alle zu versorgen, was Ressourcen schont. RFID-gestützte Systeme zählen die Anzahl der Wäschezyklen pro Artikel, sodass man erkennt, wann ein Teil verschlissen ist und ersetzt werden muss. Dadurch wird keine Kleidung unnötig weggworfen, aber auch keine jenseits ihrer sicheren Lebensdauer genutzt.
Reinigung: Die Wäscherei-Prozesse sind umweltfreundlich gestaltet – moderne Waschstraßen mit Wärmerückgewinnung, ökologisch verträgliche Waschmittel, dosierte Chemikalieneinsätze und ggf. Wasseraufbereitung. Ein externer Anbieter wird auch nach seinen Umweltstandards ausgewählt (siehe 11.2).
End-of-Life und Recycling: Ausgemusterte Kleidung wird – wenn möglich – einer Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt. Noch tragbare Kleidung (z. B. bei Designwechsel, die alten sind aber intakt) könnte gespendet oder anderweitig genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken (Logos entfernen!). Nicht mehr tragbare Textilien werden recycled, z. B. zu Putzlappen, Dämmmaterial oder in Textil-Recyclinganlagen. Damit soll die Deponierung oder Verbrennung minimiert werden.
Bewusstsein: Das Unternehmen fördert auch bei Beschäftigten das Bewusstsein für Nachhaltigkeit, z. B. indem über die Vorteile längerer Nutzung und korrekter Rückgabe informiert wird (wer seine Kleidung ordentlich im Rückgabesystem deponiert, ermöglicht effizientes Recycling/Weiterverwendung).
Berufsbekleidung ist auch Träger der Corporate Identity. Daher sind folgende Regeln für Design und Optik festgelegt:
Unternehmensfarben und Logo: Die Berufsbekleidung soll – soweit praktikabel – in den offiziellen Unternehmensfarben gestaltet sein oder diese aufnehmen (z. B. Grundfarbe der Kleidung in Firmenfarbe, Kontrastnähte oder Paspeln in einer zweiten Farbe). Das Firmenlogo wird auf geeignete Weise aufgebracht, typischerweise als gesticktes oder gedrucktes Emblem auf Brust oder Ärmel. Dabei wird auf professionelle Umsetzung geachtet, die auch industrielle Wäschen übersteht (normgerechtes, farbechtes Garn für Stickereien, falls nötig feuerfestes Garn in Industrieanwendungen). Persönliche Logos oder Veränderungen sind nicht erlaubt, außer der Arbeitgeber bietet Personalisierungen an (manche Firmen erlauben z. B. den eigenen Namen aufzunähen – hier in Absprache möglich). Die Platzierung von Logos und Namensschildern wird einheitlich vorgenommen, um ein konsistentes Bild zu gewährleisten. Embleme können als Stick, Webpatch oder Transferdruck umgesetzt werden, stets in hoher Qualität, damit das Erscheinungsbild auch nach vielen Wäschen sauber bleibt.
Einheitlichkeit und Kombination: Alle Beschäftigten einer vergleichbaren Gruppe tragen im Dienst die gleiche bzw. sehr ähnliche Kleidung. Das bedeutet z. B., dass alle Mitarbeitenden im Lager dieselbe Kollektion (Schnitt und Farbe) nutzen, sodass ein homogenes Teamauftreten entsteht. Abteilungsübergreifend kann es Unterschiede geben (z. B. Produktion blau, Instandhaltung grau), wenn dies organisatorisch gewollt ist. Wichtig ist, dass jeder Beschäftigte auf Anhieb erkennbar der Firma zugeordnet ist und ggf. die Funktion erkennbar ist (etwa durch farbige Kategorisierung oder Aufschriften wie „Sicherheitsbeauftragter“, wenn sinnvoll). Die Kleidungsstücke einer Kollektion sind farblich und designmäßig aufeinander abgestimmt, sodass sie untereinander kombinierbar sind. Beispielsweise passt die Softshell-Jacke optisch zur Arbeitshose und zum Polo-Shirt derselben Linie. Damit wird auch beim Tragen mehrerer Lagen (T-Shirt + Jacke etc.) ein professionelles Erscheinungsbild gewahrt.
Kennzeichnungen und Namensschilder: Je nach Rolle kann es erforderlich sein, dass Kleidung personalisierte Elemente trägt, wie Namensschilder oder Funktionsabzeichen (z. B. Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Schichtleitung). Diese werden standardisiert vom Arbeitgeber bereitgestellt und an der Kleidung angebracht (meist an Klett oder Laschen, um sie bei Reinigung abzunehmen). In sensiblen Bereichen, wo personalisierte Kleidung problematisch ist (z. B. aus Datenschutz oder Hygienegründen, siehe den Fall „anonymisierte Berufskleidung“ im Krankenhaus, wo statt Namenszug die ID-Karte zur Identifikation genutzt wird), kann auf Namen an der Kleidung verzichtet werden – dann tragen Beschäftigte stattdessen Dienstausweise mit Foto sichtbar. Die Vereinbarung lässt hier Spielraum: personalisierte Kleidung ist kein Muss, außer es besteht Einigkeit über den Nutzen (Kundenkontakt etc.).
Kleidungsvorschriften (Dresscode): Ergänzend zu dieser Vereinbarung kann ein Dresscode-Dokument erstellt werden, das die erlaubten und unerlaubten Kombinationen oder Ergänzungen regelt. Beispielsweise könnte dort stehen, dass Privatkleidung wie Jeans oder eigenene T-Shirts nicht anstelle der gestellten Kleidung getragen werden dürfen, oder ob und welche Accessoires zulässig sind (z. B. Kopftücher aus religiösen Gründen in Firmenfarbe, sicherheitskonformer Schmuckverzicht etc.). Grundsätzlich gilt: Alles, was die Einheitlichkeit stört oder Sicherheitsrisiken birgt, sollte unterlassen werden. Die Beschäftigten werden gebeten, ihre Kleidung stets sauber und ordentlich zu halten, sie korrekt zu schließen (für einheitlichen Look und aus Schutzgründen) und bei defekter/unvollständiger Kleidung (z. B. fehlender Knopf) diese tauschen zu lassen, damit das äußere Erscheinungsbild stimmt.
Sonderveranstaltungen: Bei besonderen Anlässen (Messen, Kundenbesuch, Corporate Events) kann der Arbeitgeber spezifische Kleidung vorgeben (z. B. T-Shirts mit Aktionslogo, besondere Blusen/Hemden) – diese werden dann ebenfalls gestellt. Solche Ausnahmen vom Alltagsdresscode werden rechtzeitig angekündigt.
Größenanpassung und Digitalisierung im Kleidermanagement
Größenermittlung und Passform: Jeder Beschäftigte hat Anspruch auf Berufsbekleidung in passender Größe und Schnittführung. Dazu wird bereits beim Eintritt ins Unternehmen eine Größenerfassung durchgeführt. Traditionell geschieht dies durch Anprobe von Mustergrößen oder Maßnehmen durch geschultes Personal. Ergänzend oder alternativ setzt das Unternehmen digitale Lösungen ein, um effizient die richtigen Größen zu bestimmen: Beispielsweise können Mitarbeitende über eine spezielle App oder Online-Portal ihre Körpermaße eingeben oder einen 3D-Scan durchführen lassen. Moderne Apps bieten Funktionen zur Größenbestimmung, indem Nutzer ihre Maße eingeben und darauf basierend Empfehlungen erhalten. So wird sichergestellt, dass von Anfang an die optimal passende Kleidergröße bereitgestellt wird. Sollte standardmäßig keine passende Konfektionsgröße verfügbar sein (z. B. bei sehr unüblichen Körpermaßen), organisiert der Arbeitgeber Sondergrößen oder Maßanfertigungen, damit keine Mitarbeiterin ungeeignete Kleidung tragen muss. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
Die Größenprofile werden dokumentiert, damit Nachbestellungen unkompliziert sind. Beschäftigte können jederzeit eine Neuerfassung verlangen, etwa wenn sich Körpermaße ändern (Gewichtsveränderung, Schwangerschaft). Es wird empfohlen, dass insbesondere bei Schutzkleidung die Größe eher etwas großzügiger bemessen wird, um Bewegungsfreiheit und ggf. das Tragen von Unterkleidung zu ermöglichen – aber nicht so weit, dass die Schutzfunktion (Stolpergefahr, Hängenbleiben) beeinträchtigt wird. Digitale Größen-Apps nutzen teils Algorithmen aus Datenbanken, um sehr treffsicher die korrekte Konfektionsgröße vorherzusagen und damit unnötiges Probieren und Rücksenden zu vermeiden. Im Sinne der Digitalisierung wird dieses Angebot genutzt, wo immer praktikabel, in Kombination mit klassischen Anprobeterminen bei Kollektionseinführungen.RFID-Technologie für Rückverfolgbarkeit: Das Unternehmen führt für das Bekleidungsmanagement ein RFID-gestütztes System ein. Jedes Kleidungsstück ist mit einem kleinen waschbaren RFID-Chip ausgestattet, der eine eindeutige ID codiert hat. Dieser Chip wird unauffällig im Kleidungsstück integriert (z. B. im Saum oder Kragen eingenäht) und stört die Träger nicht. Zweck der RFID-Chips: Sie ermöglichen eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Textilien über den gesamten Lebenszyklus. In der Praxis bedeutet dies: Bei der Ausgabe registriert das System automatisch, welches Teil an welchen Mitarbeiter (bzw. welche Mitarbeiter-ID) ausgegeben wird; bei der Rückgabe in den Wäschecontainer oder -automaten erkennt ein Leser, welche Teile zurückkommen. In der Wäscherei werden die Stücke ebenfalls per Scanner erfasst, wodurch automatisch jedem Teil seine Trägerin bzw. sein Zyklus zugeordnet werden kann. Das hat mehrere Vorteile: Verwechslungen werden ausgeschlossen – jedes Kleidungsstück gelangt nach der Reinigung wieder **zu seinemr vorgesehenen Träger*in** zurück, sofern es personalisiert geführt wird. Bei Pool-Systemen weiß das System zumindest, dass ein Teil gereinigt zurück ist und wieder ausgegeben werden kann. RFID erlaubt auch die Personalisierung ohne aufgenähte Namen – man kann auf Namensschilder verzichten, wenn das System intern die Zuordnung vornimmt. Ferner kann mit RFID Inventar in Echtzeit überwacht werden: Man sieht, wie viele Teile von welcher Größe gerade im Umlauf oder im Lager sind. Verluste oder überfällige Rückgaben werden erkannt (z. B. wenn ein Mitarbeiter mehr Teile entnommen hat als zurückgegeben, wird ein Alarm ausgelöst – oft ist dann z. B. etwas versehentlich im Spind geblieben). Außerdem lässt sich die Nutzungsdauer tracken: Man kann z. B. feststellen, wie oft ein bestimmtes Exemplar gewaschen wurde und so ab einem Schwellwert (z. B. 50 Waschgänge) präventiv ersetzen, bevor es verschleißt. Insgesamt erhöhen RFID und die damit verbundene Software die Effizienz und Transparenz der Textillogistik enorm, indem sie Echtzeit-Überblick und Steuerungsmöglichkeiten bieten.
Wichtig: Bei der Nutzung von RFID werden Datenschutzrichtlinien eingehalten (siehe Abschnitt 13). Die Chips selbst tragen keine personalisierten Personendaten, sondern lediglich eine ID; Verknüpfungen (wer hat was) erfolgen in gesicherten IT-Systemen. Zudem werden keine Bewegungsprofile erstellt – RFID-Leser befinden sich nur an definierten Punkten (Ausgabe, Rückgabe, Wäscherei) und dienen nicht dazu, Mitarbeiter im Betrieb zu verfolgen.Automatisierte Aus- und Rückgabesysteme: Um die Verteilung der Kleidung effizient zu gestalten, setzt das Unternehmen Wäscheausgabe- und Rücknahmeautomaten ein. Diese stehen an strategisch günstigen Orten (z. B. in der Nähe der Umkleideräume oder Eingänge der Produktion) und sind 24 Stunden am Tag zugänglich – wichtig bei Schichtbetrieb. Funktionsweise: Die sauberen Kleidungsstücke werden vom Wäscheservice oder internen Personal in den Automaten einsortiert. Beschäftigte identifizieren sich am Automaten mittels Mitarbeiterausweis (RFID-Karte oder Barcode) oder Mitarbeiternummer. Daraufhin gibt der Automat entsprechend der persönlichen Zuteilung ein Kleidungsstück aus – entweder ein bestimmtes (personalisiertes) oder ein Stück aus dem Pool in benötigter Größe. Nach der Arbeit wird die benutzte Kleidung in einen Rückgabeschrank oder -schacht am Automaten eingeworfen, wo sie automatisch erfasst wird (via RFID) und zur Abholung durch die Wäscherei bereitliegt. Dieses System macht die Verteilung für die Nutzer besonders einfach und schnell, da kein Warten an einer zentralen Ausgabestelle nötig ist. Außerdem stellt es sicher, dass immer ausreichend Kleidung verfügbar ist: Wenn eine Größe knapp wird, meldet der Automat Nachschubbedarf. Mitarbeiter haben jederzeit Zugriff – unabhängig von Personalöffnungszeiten – was gerade in einem 3-Schicht-Betrieb die Flexibilität erhöht. Ein weiterer Vorteil ist, dass Mitarbeitende keine individuellen Wäschefächer mehr benötigen, in denen komplette Ausstattungen vorgehalten werden – der Bestand an Kleidung im Umlauf kann auf das notwendigste reduziert werden, nämlich das, was im Automaten verfügbar ist. Studien zeigen, dass durch solche Pool-Ausgabesysteme die insgesamt benötigte Wäschemenge sinkt und damit erhebliche Kosteneinsparungen möglich sind, während gleichzeitig immer saubere Kleidung bereitsteht.
Die Ausgabe erfolgt zügig – moderne Geräte können innerhalb von ~20 Sekunden eine Garnitur ausgeben. Die Systeme werden regelmäßig gewartet, um Störungen zu vermeiden. Sollte ein Automat einmal außer Betrieb sein, gibt es Notfallprozesse (z. B. Zugriff auf einen Ersatz-Schrank oder eine manuelle Ausgabestelle), sodass niemand ohne Kleidung arbeiten muss.
Für die Implementierung solcher Automaten hat das Unternehmen in Pilotprojekten die Akzeptanz der Mitarbeiter gefördert, indem alle betroffenen Abteilungen in der Bedienung geschult wurden. Eine Umstellung auf automatisierte Ausgabe wird schrittweise eingeführt, ggf. beginnend mit Neu-Mitarbeitenden oder einzelnen Bereichen, um den Übergang reibungslos zu gestalten. Während der Einführungsphase werden ausreichend Hinweise und Hilfestellungen gegeben (“Wir begleiten jede Station”, d.h. jede Abteilung wird an die Hand genommen bei der Umgewöhnung).Mobile Apps und Self-Service-Portale: Im Zuge der Digitalisierung stellt das Unternehmen den Beschäftigten auch mobile Anwendungen (Apps) bzw. Webportale zur Verfügung, um das Kleidungsmanagement zu unterstützen. Über eine solche App können Mitarbeiter z. B. die Verfügbarkeit von Kleidung in den Automaten prüfen, bevor sie zum Umkleideraum gehen. Sie können sehen, ob ihre Größe in ausreichender Zahl da ist. Weiterhin erlaubt die App, Kleidung zu reservieren (etwa wenn jemand sicherstellen will, dass für eine Sonderschicht ein frisches Set bereit liegt) oder Rückgaben zu planen – z. B. Ankündigung besonderer Reinigungsbedarfe.
Ein zentrales Feature ist auch die Verwaltung der Größendaten und Anproben: Über die App kann man einen Anprobetermin buchen oder Feedback zur Passform geben. Einige Apps bieten eine virtuelle Anprobe oder zumindest die Möglichkeit, beim Feedback zu sagen “Hose Größe L passt nicht, brauche M”, worauf die Logistik das berücksichtigt. Gemäß einer Fachquelle bieten Apps Funktionen zur Größenbestimmung und Anprobe, damit jeder Mitarbeiterin die passende Kleidung erhält, was die Verwaltung erleichtert und Transparenz erhöht.
Zudem kann die App als Meldeplattform dienen: Beschäftigte melden Defekte (Foto eines kaputten Knopfes hochladen), tauschen Informationen (“Hose Nr. 1234 kratzt – Tausch beantragen”) oder erhalten Benachrichtigungen (z. B. “Neue Kollektion ab nächster Woche verfügbar – bitte zur Anprobe kommen”). All dies fördert die Benutzerorientierung und Eigenverantwortung im Textilmanagement. Durch diese Self-Service-Funktionen werden Prozesse beschleunigt und administrativer Aufwand reduziert.
Datenschutz bleibt gewahrt: die App nutzt nur die unbedingt nötigen personenbezogenen Daten und unterliegt den Unternehmensrichtlinien (Login gesichert, keine Weitergabe an Unbefugte). Die Nutzung der App ist freiwillig ergänzend – wer sie nicht nutzen kann oder möchte, dem stehen analoge Wege offen (etwa Meldung an Vorgesetzten, schriftliches Formular), um keinen Mitarbeiterin auszuschließen.
Organisation von Umkleideräumen und Spinden
Bereitstellung von Umkleideräumen: Da Beschäftigte Berufsbekleidung in der Regel nicht bereits zu Hause anlegen (insbesondere wenn sie verschmutzt werden kann oder aus Schutzgründen nicht außerhalb getragen werden soll), stellt das Unternehmen ausreichend dimensionierte Umkleideräume zur Verfügung. Diese Räume sind gemäß Arbeitsstättenverordnung gestaltet: Sie sind abschließbar und ausschließlich als Umkleide nutzbar (um Privatsphäre zu wahren), nach Geschlechtern getrennt (getrennte Räume für Männer und Frauen ab >9 Beschäftigten, darunter alternative Regelung möglich), verfügen über Sitzgelegenheiten (mindestens eine Sitzgelegenheit je 4 gleichzeitig Anwesende) und über Ablagemöglichkeiten. Die Räume sind belüftet (um feuchte Kleidung trocknen zu lassen) und beheizt, sauber zu halten und ausreichend beleuchtet. Es ist pro umkleidender Person eine Bewegungsfläche von mindestens 0,5 m² frei zu halten, sodass selbst bei vollem Andrang niemand eingeengt ist. Zwischen Spindreihen und Bänken werden die notwendigen Abstände (ca. 1,80 m) eingehalten, auch vor Türen (1,30 m Sicherheitsabstand), um Unfälle oder Behinderungen zu vermeiden.
Die Umkleideräume liegen möglichst in Nähe zu Duschen/WC und zu den Zugängen der Arbeitsbereiche, sodass ein kurzer Weg besteht. Falls Umkleide und Sanitär nicht direkt verbunden sind, wird durch bauliche/organisatorische Maßnahmen verhindert, dass Personen verschiedenen Geschlechts sich unbeabsichtigt im unbekleideten Zustand begegnen (z. B. zeitversetztes Nutzen oder getrennte Wege). Bei sehr kleinen Betrieben (<5 Personen) könnten ausnahmsweise kombinierte Räume (Umkleide mit Dusche/WC in einem) zulässig sein, sofern belüftet – im großen Unternehmen jedoch stellen wir separate Umkleideräume.Ausstattung der Umkleideräume: Jeder Umkleideraum ist mit genügend Spinden ausgestattet – im Regelfall ein Spind pro Mitarbeiter*in, der Berufsbekleidung nutzt. Ein Spind ist eine abschließbare, belüftete Schrankeinheit mit Fach für persönliche Gegenstände. Das Mindest-Innenmaß je Abteil beträgt ca. 30 cm Breite, 50 cm Tiefe, 180 cm Höhe. Unsere Spinde erfüllen diese Anforderungen oder übertreffen sie leicht (oft sind 40 cm Breite je Person gewählt, um mehr Platz zu bieten). Jeder Spind hat üblicherweise ein Trennblech oder zwei Abteile („schwarz/weiß-Trennung“), um getragene (schmutzige) und saubere Kleidung getrennt aufbewahren zu können. Alternativ gibt es zwei getrennte Fächer pro Person: eines für sauber (oft oben), eines für schmutzig (unten). Dies soll Hygiene gewährleisten, insbesondere wenn Kleidung über Schichten hinweg im Spind verweilt. Jeder Schrank verfügt über eine Lüftungsöffnung oder perforierte Türen zur Belüftung (wichtig gegen Geruch und Schimmel) und ein Ablagefach (meist oben für Helm, Mütze etc.). Ein Kleiderhaken bzw. eine Stange mit Bügeln zum Aufhängen der Kleidung ist vorhanden, damit Kleidung knitterfrei und trocknend aufbewahrt werden kann. Ein stabiles Schließsystem ist angebracht: je nach Ausstattung entweder ein Zylinderschloss (Schlüsselverwaltung durch Mitarbeiter oder Zentralschlüssel beim Administrator) oder ein elektronisches Schloss (PIN-Code, Mitarbeiterausweis).
In großen Umkleiden achten wir auf Sicherheit – z. B. sind Bereiche videoüberwacht (sofern datenschutzkonform nur die Eingänge, nicht Innenräume) und Brandschutz ist berücksichtigt (schwer entflammbare Materialien bei Möblierung, Feuerlöscher).Nutzung der Spinde: Die Spinde dienen zum Aufbewahren der Dienstkleidung und privaten Kleidung während der Arbeit. Mitarbeiter sollen ihre Alltagskleidung dort sicher verwahren, sobald sie die Arbeitskleidung angelegt haben. Das Unternehmen übernimmt in angemessenem Rahmen Haftung für im Spind verwahrte Gegenstände, solange der Mitarbeiter sorgfältig verschließt; Wertgegenstände sollten dennoch möglichst nicht in Umkleiden belassen werden (dafür ggf. Wertfächer nutzen, falls vorhanden). Nach Arbeitsschluss oder bei längerer Abwesenheit sollte die Arbeitskleidung, wenn sie nicht zur Wäsche gegeben wird, im sauberen Zustand im Spind verbleiben. Stark verschmutzte Kleidung ist hingegen nicht in den Spind zu sperren, sondern in die vorgesehenen Rückgabebehälter zu geben, um Geruchsbelastung zu vermeiden.
Kapazitätsplanung: Das Unternehmen überwacht die Anzahl der benötigten Spinde und passt die Kapazität an die Belegschaftsentwicklung an. Bei Neueinstellungen wird rechtzeitig ein Schrank zugewiesen. Falls Schichtsysteme vorliegen, in denen sich mehrere Personen einen Spind teilen (nur zulässig, wenn zeitversetzt, siehe 3.7), wird ein ausreichender Puffer eingeplant (z. B. 10% zusätzliche Spinde) für spontane Bedarfe oder Besucher. Sollte die Anzahl der Mitarbeitenden über 100 liegen, sind die Umkleideräume so gestaltet, dass separate Ein- und Ausgänge existieren, um Personenfluss und Sicherheit zu verbessern – auch das wird berücksichtigt.
Reinigung und Ordnung: Die Umkleideräume und Spindbereiche werden regelmäßig gereinigt (Boden, Bänke, Oberflächen) durch den Reinigungsdienst. Die Mitarbeitenden sind angehalten, ihre persönlichen Spinde sauber zu halten und keine Lebensmittel oder gefährliche Gegenstände dort zu lagern. In regelmäßigen Abständen (z. B. jährlich) kann eine Spindräumung zur Grundreinigung angeordnet werden, wobei dies rechtzeitig angekündigt wird. Zur Diebstahlprävention sind nur befugte Personen (z. B. Sicherheitsdienst, Administrator) berechtigt, sich Zugang zu fremden Spinden zu verschaffen – und das auch nur bei berechtigtem Anlass und idealerweise in Anwesenheit eines Betriebsrats.
Nutzung von Mietwäsche und externen Service Providern (Waschen & Logistik)
Mietwäsche-Konzept: Unser Unternehmen nutzt für die Berufsbekleidung teilweise ein Mietwäschesystem in Kooperation mit einem externen Textildienstleister. Das bedeutet, dass die benötigten Kleidungsstücke nicht vom Unternehmen gekauft und gelagert werden, sondern vom Dienstleister bereitgestellt und pro Person/Zeitraum gemietet werden. Vorteile dieses Konzepts sind die professionelle Bewirtschaftung der Kleidung und die Auslagerung von Wäscherei und Qualitätskontrolle an einen Spezialisten. Der Dienstleister stellt sicher, dass stets ausreichend Kleidung in den vereinbarten Größen und Qualitäten vorhanden ist, holt getragene Wäsche ab, wäscht sie nach hohen Standards und liefert sie sauber zurück. Für das Unternehmen und die Mitarbeitenden entsteht so ein “Rundum-sorglos-Paket”, bei dem man sich um nichts kümmern muss – von Anlieferung bis Abholung übernimmt der Dienstleister alle Vorgänge. In der Regel werden in einem solchen System pro Mitarbeiter*in definierte “Garnituren” hinterlegt (z. B. 11 Oberteile, 11 Hosen für 5 Arbeitstage/Woche mit Wechsel und Reserve – je nach Vertrag). Der Service kümmert sich auch um Größenwechsel (wenn jemand eine andere Größe benötigt, tauscht er entsprechend den Bestand aus) und Verschleiß (wenn Teile abgenutzt sind, werden sie von ihm ausgemustert und durch neue ersetzt).
Als Mietgebühr zahlt das Unternehmen meist eine Pauschale pro Mitarbeiter pro Zeiteinheit oder pro Stück pro Wäschezyklus. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist bereits geregelt (siehe 3.1, keine Belastung der Mitarbeiter). Für die Beschäftigten ändert sich durch Mietwäsche nichts im Alltag außer, dass eventuell die Kleidung mit einem Dienstleister-Label versehen ist. Es gibt aber kein privates Nutzungsrecht an der Kleidung – im Mietsystem bleibt alles Eigentum des Providers, der Arbeitgeber oder Mitarbeiter hat also kein Eigentum an den Textilien (was z. B. steuerrechtlich von Vorteil ist, da gestellte typische Berufskleidung lohnsteuerfrei bleibt).Auswahl und Steuerung des Dienstleisters: Der externe Service Provider wird vom Unternehmen sorgfältig ausgewählt nach Kriterien von Qualität, Zuverlässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit. Im Dienstleistungsvertrag werden konkrete Leistungskennzahlen festgelegt, etwa: maximale Wäschedauer (z. B. abgeholte Kleidung wird innerhalb von 72 Stunden gereinigt zurückgeliefert), garantierte Hygienequalität (z. B. RKI-gelistetes Desinfektionsverfahren für Gastronomiewäsche), Textilschonung (Standards wie bei uns intern gewünscht), Verlustquote (nahe 0, Systeme zur Verfolgung verloren gegangener Teile) und Ersatzteilservice (wie schnell defekte Kleidung ersetzt wird). Der Dienstleister arbeitet eng mit unserer internen Logistik zusammen: beispielsweise nutzt er die RFID-Daten, um Abhol- und Liefermengen optimal zu planen. Transporte werden durch Logistiksoftware optimiert, damit pünktlich und effizient geliefert wird. Falls mehrere Standorte beteiligt sind, koordiniert der Dienstleister die Touren zwischen den Standorten und der zentralen Wäscherei.
Wir integrieren den Dienstleister auch in unsere Prozesse: Es gibt z. B. ein gemeinsames Online-Portal oder Schnittstellen zum internen System, worüber neue Mitarbeiter gemeldet werden (woraufhin der Dienstleister automatisch ein Startpaket liefert), oder Abgänge mit Rückholauftrag. Der Datenschutz wird natürlich auch hier beachtet – personengebundene Daten, die an den Provider gehen (Name, Konfektionsgröße, Mitarbeiter-ID für RFID), werden nur zu Zwecken der Wäscheversorgung genutzt und nach DSGVO verarbeitet.Kommunikationswege und Support: Die Beschäftigten wenden sich bei Problemen primär an die interne Stelle (z. B. Kleidungsbeauftragte*r), nicht direkt an den Dienstleister, um klare Verantwortlichkeiten zu haben. Allerdings kann z. B. 1x pro Jahr ein Servicegespräch stattfinden, wo auch Mitarbeitende Feedback an den Provider geben können (z. B. “Knöpfe halten nicht, bitte verbessern”). Der Dienstleister stellt sicher, dass er ausreichend Austauschgarnituren vorrätig hat, falls mal etwas schief geht (z. B. ein Container verspätet sich, dann kann aus Reserve bestückt werden, sodass kein Mangel entsteht).
Mietmodell vs. Eigentum: Sollte das Unternehmen bei bestimmten Kleidungsstücken kein Mietmodell nutzen (z. B. Sicherheits-Schuhe oder persönliche Gegenstände wie Klettergurte, die jeder individuell hat), werden diese vom Unternehmen beschafft und bleiben entweder Eigentum des Unternehmens (bei teuren Gegenständen, rückgabepflichtig) oder gehen ins Eigentum des Mitarbeiters über – letzteres aber nur, wenn es vertraglich so geregelt ist und steuerlich zulässig (typische Berufsbekleidung kann auch unentgeltlich überlassen und später vom Mitarbeiter behalten werden, ohne Lohnsteuer, siehe R 3.31 LStR). Solche Details werden in individuellen Vereinbarungen geklärt. Generell strebt das Unternehmen aber eine einheitliche Versorgung an, d.h. möglichst alles entweder komplett gemietet oder, wo dies nicht sinnvoll ist, zentral verwaltet.
Fremdvergabe der Reinigung: Sollte kein Mietwäschekonzept gewählt sein, aber dennoch die Reinigung extern vergeben, gelten ähnliche Maßstäbe: Der Reinigungsdienst holt in definierten Intervallen (z. B. 3x pro Woche) die Schmutzwäsche und bringt gereinigte Kleidung. Auch hier kann RFID helfen: bei großen Wäschevolumina werden in der Wäscherei via RFID alle Teile sortiert und dem richtigen Paket für unser Unternehmen zugeordnet, was Verwechslungen verhindert. Der Service informiert uns, falls Schäden bemerkt werden (z. B. irreparabler Riss, Fleck geht nicht raus), damit wir Entscheidungen treffen können (Ersatzbeschaffung).
Versicherung und Haftung beim Dienstleister: Etwaige Schäden oder Verluste, die beim externen Dienstleister auftreten (Kleidung geht in der Wäscherei verloren oder wird beschädigt), sind durch dessen Versicherung gedeckt bzw. er muss auf eigene Kosten Ersatz stellen. Für den Mitarbeiter entstehen dadurch keine Nachteile – er bekommt im Zweifel einfach ein anderes einwandfreies Teil. Unser Unternehmen überwacht die Qualitätsleistung des Providers anhand von KPIs (Verlustquote, Reklamationsquote, Pünktlichkeit) und behält sich vertragliche Pönalen oder Wechsel des Anbieters vor, sollte die Leistung unzureichend sein.
Datenschutz und IT-Sicherheit beim Bekleidungsmanagement
Durch den Einsatz von RFID, Apps und externen Dienstleistungen fallen zwangsläufig personenbezogene Daten an (z. B. wer hat wann welche Kleidung entnommen, welche Kleidergröße hat Person X, etc.).
Der Schutz dieser Daten hat hohe Priorität:
Erhobene Daten und Zweckbindung: Es werden nur solche Daten erhoben und gespeichert, die für die Organisation der Berufsbekleidung unbedingt erforderlich sind. Dazu zählen typischerweise: Name des Mitarbeiters, Personalnummer, zugeordnete Kleidungsstücke/Größen, Spindnummer, und Bewegungsdaten wie Entnahme/Rückgabe-Zeitpunkte von Kleidung. Eventuell können auch Körpermaße oder Konfektionsgrößen gespeichert sein, falls die digitale Größenbestimmung das erfordert. All diese Daten dienen ausschließlich dem Zweck der logistischen Versorgung und Qualitätssicherung der Berufsbekleidung. Eine Verwendung darüber hinaus (z. B. Auswertung der Daten für Arbeitszeitkontrolle – etwa “kommt jemand später, weil er erst um 8:15 Kleidung entnommen hat”) ist ausdrücklich verboten. Die Zweckbindung ist in einer Datenschutz-Folgenabschätzung festgehalten.
Rechtsgrundlage und Einwilligung: Die Verarbeitung dieser Daten stützt sich auf §26 BDSG (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext) sowie ggf. auf Einwilligungen der Beschäftigten, wo erforderlich. Die Bereitstellung von Daten wie Größen etc. erfolgt freiwillig, aber ohne z. B. Kleidergröße kann keine optimale Ausstattung erfolgen – darauf wird hingewiesen. Bei Nutzung der App willigen die Nutzer in die Datennutzung ein (durch aktive Registrierung). Nicht-App-Nutzer werden analog versorgt, ohne dass ihnen ein Nachteil entsteht.
Zugriff und Aufbewahrung: Zugriff auf die personenbezogenen Daten im Bekleidungsmanagement haben nur befugte Personen: die für Berufsbekleidung zuständigen Administratoren, ggf. der externe Dienstleister aber dann nur auf solche Daten, die er braucht (er sieht z. B. eine Nummer oder Größe, aber keinen vollständigen Personalstamm, soweit möglich). Alle Datenübermittlungen an den Dienstleister erfolgen verschlüsselt. Die Daten werden auf Servern gespeichert, die den IT-Sicherheitsstandards des Unternehmens entsprechen (Zugriffsschutz, Firewall, regelmäßige Backups). Bewegungsdaten (z. B. wer wann am Automaten etwas geholt hat) werden nur temporär aufbewahrt und nach einem definierten Zeitraum (z. B. 6 Monate) automatisch gelöscht oder anonymisiert, sofern kein betrieblicher Grund zur längeren Aufbewahrung besteht. Größen- und Ausstattungsdaten werden so lange gespeichert, wie die Person im Unternehmen ist; bei Austritt werden sie gelöscht oder archiviert, sofern nicht aus abrechnungstechnischen Gründen ein Zeitraum X gewartet werden muss.
Transparenz und Betroffenenrechte: Jeder Mitarbeiter hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn im Rahmen des Bekleidungsmanagements gespeichert sind. Auf Anfrage erteilt die zuständige Stelle (Datenschutzbeauftragter oder HR) Auskunft. Zudem kann jede*r die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (z. B. wenn falsche Kleidergröße hinterlegt ist, was ja auch praktisch relevant wäre). Das System ist so gestaltet, dass Mitarbeiter im Self-Service (App) einige Daten selbst einsehen und ändern können (z. B. aktualisiere meine Maße). Löschung und Einschränkung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben; soweit Daten z. B. für Abrechnungen (Mietwäsche) noch benötigt werden, erfolgt die Löschung nach Erfüllung dieses Zwecks.
IT-Sicherheit: Die eingesetzten RFID- und App-Systeme werden regelmäßig sicherheitstechnisch geprüft. RFID-Chips selbst tragen keine sensiblen Daten, nur IDs – aber die Leser-Infrastruktur und das Backend sind gegen unbefugten Zugriff geschützt (Authentifizierung, Protokollierung der Admin-Zugriffe). Die mobile App erfordert einen sicheren Login (z. B. Unternehmens-Account oder Zwei-Faktor). Übertragungen (Verbindungs-App<->Server) erfolgen verschlüsselt (HTTPS). Wo möglich, wird die Datenmenge minimiert (z. B. zeigt die App dem Nutzer nicht an, wer sonst was entnommen hat, sondern nur seine eigenen Daten). Regelmäßige Penetrationstests oder Audits der Systeme stellen sicher, dass kein Datenleck entsteht.
Betriebsvereinbarung Datenschutz: Gegebenenfalls wird diese Betriebsvereinbarung durch eine separate Betriebsvereinbarung zum Datenschutz ergänzt, die Details der Datenerfassung im Kontext RFID und Apps regelt, inkl. Mitbestimmungsabsprachen. Grundsätzlich werden alle datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß DSGVO und BDSG eingehalten.
Videoüberwachung: Falls in Ausgabebereichen Kameras installiert sind (zur Sicherung der Automatensysteme vor Diebstahl/Vandalismus), wird dies kenntlich gemacht und in einer BV Videoüberwachung geregelt. Die Kameras sind nicht dazu da, individuelles Verhalten bei der Kleiderentnahme zu beobachten, sondern dienen dem Sachschutz.
Versicherungs- und Haftungsfragen
Grundlage Gefährdungsbeurteilung: Die Art der bereitgestellten Berufsbekleidung richtet sich wesentlich nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG. Für jeden Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit wurde ermittelt, welche Gefahren bestehen (mechanisch, chemisch, thermisch, biologisch, verkehrlich etc.) und welche Schutzmaßnahmen nötig sind. Schutzkleidung ist immer Teil eines umfassenden Schutzkonzepts (PSA ist in der Hierarchie der Schutzmaßnahmen nachrangig, aber häufig unverzichtbar). Die Beurteilung schreibt vor, wo z. B. Schnittschutzhosen, Chemikalienschutzanzüge, Warnwesten oder Atemschutz getragen werden müssen – diese Vorgaben fließen 1:1 in diese Vereinbarung ein. Bei Änderungen der Arbeitsverfahren oder Neubeschaffung von Maschinen wird die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und damit ggf. neue Anforderungen an Kleidung gestellt.
Anforderungen aus Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Gefährdungsbeurteilung
Grundlage Gefährdungsbeurteilung: Die Art der bereitgestellten Berufsbekleidung richtet sich wesentlich nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG. Für jeden Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit wurde ermittelt, welche Gefahren bestehen (mechanisch, chemisch, thermisch, biologisch, verkehrlich etc.) und welche Schutzmaßnahmen nötig sind. Schutzkleidung ist immer Teil eines umfassenden Schutzkonzepts (PSA ist in der Hierarchie der Schutzmaßnahmen nachrangig, aber häufig unverzichtbar). Die Beurteilung schreibt vor, wo z. B. Schnittschutzhosen, Chemikalienschutzanzüge, Warnwesten oder Atemschutz getragen werden müssen – diese Vorgaben fließen 1:1 in diese Vereinbarung ein. Bei Änderungen der Arbeitsverfahren oder Neubeschaffung von Maschinen wird die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und damit ggf. neue Anforderungen an Kleidung gestellt.
Spezifische Schutzausrüstungen: Einige Tätigkeiten erfordern spezielle Kleidung über das Normalmaß hinaus:
Maschinenschutzanzüge: In Bereichen mit rotierenden Maschinenteilen (z. B. Drehmaschinen, Fräsen) ist Kleidung ohne lose Teile vorgeschrieben. Hier werden spezielle eng anliegende Arbeitsanzüge oder Jacken mit Klettverschlüssen (statt offenen Knöpfen) ausgegeben. Falls doch Bänder (z. B. Kapuzenzug) vorhanden, müssen diese entfernt oder festgezogen sein.
Schweißerschutz: Schweißer erhalten feuerfeste Leder-Schürzen oder Jacken nach EN ISO 11611, teils ergänzt durch Ledergamaschen, um Funken abzuwehren. Diese werden bei Bedarf zusätzlich zur normalen Kleidung getragen.
Chemikalienschutz: Wenn Flüssigkeiten verspritzen können oder mit ätzenden Stoffen gearbeitet wird, kommen chemikalienbeständige Overalls oder Schürzen zum Einsatz (je nach Gefährdung als Typ 3-6 Chemikalienschutzanzüge, wiederverwendbar oder Einweg). Diese werden vom Arbeitgeber ebenfalls gestellt und unterliegen strenger Kontrolle (regelmäßige Dichtigkeitsprüfungen etc.).
Elektriker und Arbeiten unter Spannung: Hier wird auf Arc-Flash-Kleidung gesetzt, die kurzzeitig Lichtbögen widersteht (z. B. nach IEC 61482). Diese hat isolierende und schwer entflammbare Eigenschaften.
Atemschutz/Partikelschutz: In staubigen Bereichen oder wo Schimmel/Bio-Stoffe vorkommen, gehören neben Masken auch partikeldichte Einwegoveralls (Typ 5/6) zur PSA. Diese werden meist einmalig getragen und dann entsorgt – das Unternehmen sorgt für ständige Verfügbarkeit und umweltgerechte Entsorgung.
Alle diese spezialisierten Schutzkleidungen sind nicht optional, sondern Pflicht, wenn in der Gefährdungsbeurteilung vorgesehen. Die Betriebsärztin bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten die Mitarbeitenden regelmäßig zu deren korrekter Nutzung.
Arbeitsmedizinische Aspekte: Der Betriebsarzt wird in die Auswahl der Kleidung einbezogen, um gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehört z. B. die Klimaverträglichkeit (Überhitzung vermeiden durch atmungsaktiven Stoff, Unterkühlung vermeiden durch gefütterte Varianten), das Gewicht (kein unnötiges Tragen schwerer Sachen, was zu Muskel-Skelett-Belastungen führt), und die Hautverträglichkeit (viele Stunden in synthetischer Kleidung könnten zu Hautreizungen führen, daher auf gute Hautfreundlichkeit achten). Sollten bei Mitarbeitenden individuelle gesundheitliche Probleme auftreten (etwa Hautallergie gegen ein Textilfinish), wird in Abstimmung mit dem Betriebsarzt eine Lösung gesucht – ggf. andere Kollektion oder spezielle Unterwäsche als Barriere. Der Betriebsarzt achtet auch auf ergonomische Details: z. B. ob Schuhe ausreichend Dämpfung für langes Stehen bieten, ob enges Einschnüren vermieden wird. In arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (z. B. G24 Hautvorsorge) wird thematisiert, ob die Kleidung Schutz bietet oder Probleme macht.
Unterweisung und PSA-Kontrolle: Gemäß ArbSchG §12 und DGUV Vorschrift 1 werden die Mitarbeitenden in Gebrauch und Pflege der PSA unterwiesen. Diese Unterweisungen finden jährlich statt und beinhalten u. a.: richtiges Anlegen der PSA, Prüfen vor Gebrauch (z. B. Risse, Defekte), richtiges Ablegen und Aufbewahren (z. B. kontaminierte Kleidung nicht mit nach Hause nehmen). Auch wird erklärt, welche Folgen es hat, wenn PSA nicht getragen wird (siehe 1.1, BG-Leistungen etc.). Die Führungskräfte sind angehalten, die Einhaltung der PSA-Pflicht im Alltag zu überprüfen und bei Verstößen anzusprechen. Das geschieht aber im Sinne einer Sicherheitskultur, nicht Schikane.
Dokumentation: Alle Maßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung (Ausgabe, Unterweisung, Prüfungen) werden dokumentiert, um im Bedarfsfall (Audit, Unfalluntersuchung) nachweisen zu können, dass Pflichten erfüllt wurden. Dazu zählen z. B. Listen der ausgegebenen PSA pro Mitarbeiter, Gefährdungsbeurteilungs-Protokolle, Prüfprotokolle von z. B. chemischen Schutzanzügen etc.
Einbindung in bestehende Geschäftsprozesse und industrielle Anforderungen
Integrationspunkte: Die Organisation der Berufsbekleidung ist mit verschiedenen Geschäftsprozessen verzahnt: Personalmanagement, Arbeitsplanung, Logistik und Arbeitsschutz.
Entsprechend wurden folgende Integrationspunkte geschaffen:
Onboarding (Einstellung neuer Mitarbeitender): Im Onboarding-Prozess ist ein Schritt "Berufsbekleidung" eingebaut. HR oder die Führungskraft meldet frühzeitig den Eintritt eines neuen Mitarbeiters an die Textilverwaltung. Es erfolgt eine Größenermittlung (siehe 8.1) und Zuteilung eines Start-Sets. Ideal ist, wenn zum ersten Arbeitstag bereits die Kleidung bereitliegt (im Spind oder zur Ausgabe). Ebenso wird dem neuen Mitarbeitenden im Rahmen der Willkommensveranstaltung die Nutzung der Umkleiden, Automaten etc. gezeigt.
Offboarding (Austritt): Bei Kündigung/Austritt stellt HR eine Meldung an die Textilverwaltung, damit die Rückholung der Kleidung organisiert wird. Der Mitarbeiter wird aufgefordert, alle ihm überlassenen Teile (inkl. Ausweis falls auch für Automaten genutzt) zurückzugeben. In Mietsystemen wird der Dienstleister informiert, um das Konto zu schließen. Etwaige nicht zurückgegebene Teile werden dokumentiert (ggf. nachforderbar, siehe Haftung).
Versetzung/Wechsel der Tätigkeit: Wenn jemand intern die Abteilung wechselt oder neue Aufgaben übernimmt, die andere Kleidung erfordern, ist der Vorgesetzte dafür verantwortlich, dies der Textilverwaltung mitzuteilen. Dann wird ggf. ein anderer Kleidungssatz zugeteilt und der alte zurückgenommen.
Arbeitszeitmanagement: In manchen Betrieben werden Umkleidezeiten als Arbeitszeit gerechnet, wenn das Umziehen nötig und nicht außerhalb der Arbeitsstätte möglich ist. Diese Frage wird in betrieblichen Regelungen ggf. separat behandelt. Für den Geltungsbereich dieser Vereinbarung gilt: Ist das Tragen von spezieller Arbeitskleidung zwingend und ein Umziehen im Betrieb erforderlich (z. B. aus Hygienengründen darf Kleidung erst vor Ort angelegt werden), so werden angemessene Umkleidezeiten als Arbeitszeit gewertet – analog zu Rechtsprechung BAG (für spezielle Dienstkleidung, die privat unzumutbar ist). Das wird im Arbeitszeitkonto entsprechend berücksichtigt.
Beschaffungsprozess: Die Bestellung neuer Kleidung (ob durch uns oder Dienstleister) ist an den internen Einkaufsprozess angebunden. Es existieren Produktnummern im ERP-System, Budgets und Freigaben. Durch Auswertung der RFID-Daten (Verbrauch, Schwund) wird der Einkauf optimiert – man sieht genau, wann welches Teil nachgekauft werden muss, und kann vorausschauend planen.
Instandhaltungsprozess: Falls die Automaten oder Schränke technische Komponenten haben, sind diese in den Wartungsplan der Facility Management Abteilung aufgenommen. Z. B. prüft die Haustechnik monatlich die Funktion der Ausgabesysteme (Sensoren, Schlösser, Softwareupdates in Abstimmung mit IT).
Arbeitsschutzmanagement: Die Bereitstellung von Kleidung ist Teil des Arbeitsschutz-Managementsystems. Mängel an Kleidung werden wie andere Arbeitsschutzmängel behandelt (können z. B. im Gefahrstoffkataster oder in Unterweisungen auftauchen). Neuerungen im Vorschriftenwerk (z. B. neue Normen, geänderte DGUV-Regeln) werden verfolgt und fließen in die Auswahl der Kleidung ein.
Lean Management und Effizienz: In einem industriellen Umfeld ist es wichtig, dass das Bekleidungssystem effizient abläuft und keine Produktionszeit verloren geht. Daher sind die Abläufe zeitlich optimiert: Die Positionierung der Ausgabestationen ist so gewählt, dass Mitarbeitende auf dem Weg zur Linie schnell ihre Kleidung holen können (Wegeoptimierung). Durch 24/7-Verfügbarkeit muss keine Schicht früher kommen nur um Kleidung zu holen – sie können z. B. unmittelbar vor Schichtbeginn entnehmen. Der Prozess ist so gestaltet, dass in <5 Minuten ein Komplettwechsel möglich ist. Sollte jemand während der Schicht ein Teil verschmutzen/zerstören (z. B. Chemikalienunfall auf Kleidung), gibt es definierte Notfall-Sets griffbereit, umgehend Ersatz anzuziehen, damit die Arbeit sicher weitergehen kann. Das FM (Facility Management) integriert diese Abläufe in seine Gesamtplanung, sodass Bekleidungslogistik kein Engpass für die Produktion darstellt.
Kontinuierliche Verbesserung: Rückmeldungen aus der Belegschaft und Kennzahlen (z. B. Häufigkeit von Nachlieferungen, Häufigkeit von Klagen über Passform etc.) werden ausgewertet, um Prozesse stetig zu verbessern. Etwaige Fehlerquellen im Beschaffungsprozess (z. B. falsche Größe geliefert, Lieferverzug) werden analysiert und behoben. Betriebliches Vorschlagswesen kann Ideen der Mitarbeitenden zur Verbesserung der Arbeitskleidung aufnehmen (z. B. “Hose mit mehr Taschen wäre gut” oder “Jacke bräuchte Belüftung”). Diese Vereinbarung selbst kann bei Bedarf angepasst werden, um geänderten Anforderungen Rechnung zu tragen.
Branchenspezifische Anforderungen: Falls unser Industrieunternehmen bestimmten Branchenvorschriften unterliegt (z. B. Lebensmittelindustrie, Pharma GMP, Reinraumklasse, ATEX-Umgebungen), dann werden diese in die Prozesse eingebunden. Beispielsweise: In ATEX-Bereichen (explosionsgefährdet) ist nur exploionsgeschützte Kleidung (antistatisch, kein funkenbildender Reißverschluss) zugelassen – dies wird streng überwacht. In Reinräumen werden Kleidungsschleusen betrieben, in die unser System integriert ist (z. B. Ausgabeautomaten vor der Schleuse, nur Reinraum-kontaminationsarme Anzüge zugelassen). Solche speziellen Anforderungen sind in Arbeitsanweisungen dokumentiert und haben Vorrang, falls strenger als allgemeine Regeln.
Strategien zur Weiterentwicklung und Relaunch der Bekleidungslogistik
ie Berufsbekleidungsversorgung ist kein statisches System – Technologien entwickeln sich weiter, Unternehmensauftritte ändern sich.
Daher sieht diese Vereinbarung vor, dass regelmäßig geprüft wird, ob ein Relaunch oder eine Optimierung der Bekleidungslogistik sinnvoll ist:
Evaluation und Laufzeit der Kollektion: Üblicherweise wird eine Kollektion (Design, Material) für mehrere Jahre eingesetzt (z. B. 5-7 Jahre), bevor ein Wechsel erwogen wird. Gründe für einen Relaunch der Kollektion können sein: geändertes Corporate Design (neues Logo, Farben), neue bessere Materialien verfügbar (z. B. leichtere Stoffe, nachhaltigere Varianten), Verschleiß der alten Kollektion oder Unzufriedenheit damit, oder strategische Entscheidungen (Outsourcing-Wechsel, Fusion von Unternehmen mit neuem einheitlichen Look). Die Geschäftsleitung entscheidet in Abstimmung mit dem Betriebsrat über einen Relaunch.
Planung eines Relaunch-Projekts: Ein solcher Wechsel wird als Projekt aufgesetzt. Es beinhaltet:
Analyse der aktuellen Situation (Stärken/Schwächen der bestehenden Kleidung, Lagerbestände, Kosten).
Definition der Ziele des Relaunch (z. B. moderneres Auftreten, Kostenreduktion, Nachhaltigkeit steigern).
Beteiligung aller Stakeholder: Management, Betriebsrat, ausgewählte Mitarbeitende (verschiedene Bereiche) für Praxistests, evtl. Marketing wegen Corporate Design.
Entwurf der neuen Kleidung: oft zusammen mit einem Anbieter oder Designer. Hier werden Prototypen erstellt, anprobiert und bewertet. Aspekte wie Farbtöne (passen sie zum Firmenlogo), Materialtests (Scheuerfestigkeit, Waschtest) und Tragekomfort werden gründlich geprüft.
Entscheidung für neue Kollektion und Pilotierung: In einem kleinen Bereich oder an freiwilligen Testpersonen wird die neue Kleidung im Alltag erprobt (Feedbackrunde).
Planung der Umstellung: Es muss geklärt werden, wie die alte Kleidung aus dem Umlauf genommen wird und die neue eingeführt. Möglichst erfolgt eine parallele Phase, in der Mitarbeiter entweder Alt oder Neu tragen können, um sofortiges Ersetzen sicherzustellen. Die Umstellung kann nach und nach geschehen – z. B. neue Mitarbeiter erhalten ab Stichtag nur noch neue Kleidung, oder wenn alte Kleidung zu ersetzen ist, bekommt man schon neu. Irgendwann wird ein Enddatum festgelegt, ab dem alle in neuer Kleidung arbeiten.
Logistik des Austauschs: Bestellung ausreichender Stückzahlen, Einrichtung neuer RFID-Chips falls anderes System, Befüllung der Automaten mit neuer Kleidung.
Kommunikation: Ein Relaunch wird frühzeitig intern kommuniziert. Den Mitarbeitenden werden die Gründe erläutert („Gute Gründe für einen Relaunch der Firmenkollektion“ – z. B. nachhaltigeres Material, besseres Aussehen), um Akzeptanz zu schaffen. Eventuell wird der Relaunch sogar extern vermarktet, wenn es imagefördernd ist. Intern hilft man mit Change Management, da Wechsel der Arbeitskleidung durchaus emotional sein kann (manche hängen an Altbewährtem).
Schulung: Wenn z. B. neue Pflegehinweise gelten oder neue Ausgabemethoden mit der Kollektion kommen, werden die Leute geschult.
Erfolgskontrolle: Nach Abschluss wird geprüft, ob die Ziele erreicht wurden (z. B. Kostenvergleich vorher/nachher, Zufriedenheitsumfrage).
Kontinuierliche Modernisierung: Nicht nur bei Kleidung, auch bei Technologie kann ein Relaunch erfolgen. Beispielsweise könnte das Unternehmen in Zukunft auf noch modernere Ausgabesysteme umstellen (z. B. Schrankroboter, RFID-UHF Tunnelscanner etc.) oder die App erweitern. Solche Änderungen werden ebenso projektiert und in dieser Vereinbarung verankert, sobald sie spruchreif sind.
Nachhaltigkeits-Relaunch: Sollte die Unternehmensstrategie es vorsehen, die Bekleidung nachhaltiger auszurichten (z. B. Umstieg auf Cradle-to-Cradle zertifizierte Workwear, Klimaneutralität), wird ein Plan erarbeitet, wie bestehende Bestände umgestellt werden können, ohne unverhältnismäßig Ressourcen zu verschwenden (z. B. schrittweiser Austausch alter Kleidung gegen nachhaltige Alternativen, anstatt Wegwerfen). Dieser Plan wird ebenfalls mit dem Betriebsrat diskutiert und transparent gemacht.
Dokumentation als Modell: Diese Betriebsvereinbarung selbst ist so detailliert ausgearbeitet, dass sie als Modell im akademischen Kontext dienen kann. Sollte es Neuerungen in Forschung oder Normung im Facility Management-Bereich geben (etwa neue Leitfäden für Textilmanagement, innovative RFID-Konzepte, neuartige Gewebe), kann ein Update der Vereinbarung erfolgen, um diesen Fortschritt abzubilden. Das Ziel ist, stets State-of-the-Art-Lösungen einzusetzen, sofern praktikabel und wirtschaftlich vertretbar.
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Laufzeit: Diese Betriebsvereinbarung tritt am [Datum] in Kraft und ersetzt ggf. frühere Regelungen zur Arbeitskleidung vollständig. Sie gilt auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung der Vereinbarung ist mit einer Frist von [X] Monaten zum Quartalsende möglich, frühestens jedoch zum [Datum, z. B. 2 Jahre Mindestlaufzeit], wobei die Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nachwirken.
Änderungen und Ergänzungen: Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien (Arbeitgeber und Betriebsrat). Anlagen (z. B. detaillierte Ausstattungslisten je Berufsgruppe) können einvernehmlich angepasst werden, ohne dass die Hauptvereinbarung neu verhandelt werden muss, solange die Grundsätze unberührt bleiben. Solche Anlagen sind dennoch vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Arbeitgebervertreter zu unterzeichnen.
Beilegung von Streitigkeiten: Meinungsverschiedenheiten über Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden zunächst im Rahmen der Betriebsparteien (Arbeitgeber/Betriebsrat) besprochen. Lässt sich intern keine Einigung erzielen, kann die Einigungsstelle gemäß BetrVG angerufen werden. Bis zur Klärung bestehender Konflikte sind alle Beteiligten angehalten, die Vereinbarung nach bestem Verständnis im Sinne des Schutzzwecks fortzuführen.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Sinn wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
Bekanntmachung: Der Inhalt dieser Vereinbarung wird allen Beschäftigten zugänglich gemacht (Aushang am schwarzen Brett, Intranet-Veröffentlichung etc.). Neueintretende erhalten sie im Rahmen der Einstellung ausgehändigt.
Schluss: Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich einig, dass mit dieser Vereinbarung ein ausgewogener Rahmen geschaffen wird, der sowohl den Schutz und Komfort der Beschäftigten als auch die betrieblichen Interessen an Sicherheit, Einheitlichkeit und Effizienz berücksichtigt. Beide Seiten verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen Umsetzung.